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Das Mindestlohngesetz und seine Auswirkungen für Vereine & Verbände im Ehrenamt

Am 01. Januar 2015 trat in Deutschland das sogenannte Tarifautonomieabkommen in Kraft. Dieser Gesetzesentwurf wird auch als Mindestlohngesetz bezeichnet und sieht vor, dass nahezu alle Arbeitnehmer in Deutschland einen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erhalten müssen.

Recht und Gesetz / Bild Nr. 674878
Recht und Gesetz | ©: Q.pictures - pixelio

Eigentlich eine tolle Sache, dieser Mindestlohn! Sorgt er doch dafür, dass sich einerseits das Ost-West-Lohngefälle nun endlich entsprechend angleicht, andererseits hilft er Menschen in schlecht bezahlten Berufen, endlich von ihrer Arbeit vernünftig leben zu können. Allerdings gibt es von dieser gesetzlichen Regelung auch Ausnahmen, etwa für Praktikanten und Auszubildende sowie für Zeitungszusteller und Saisonarbeiter. Doch was ist eigentlich mit den unzähligen Menschen in Deutschland, die ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden tätig sind? Was ändert sich für diese durch die Einführung des Mindestlohns?

Ausnahmeregelungen im Mindestlohngesetz (§ 22)

Bevor wir auf die Ausnahmeregelungen im MiLoG zu sprechen kommen, ist zunächst einmal genau zu definieren, was man unter „ehrenamtlich tätigen Personen“ überhaupt versteht. Dazu verfasste der Bundestag eine entsprechende Ergänzung zum Gesetzesentwurf. Danach fallen z. B. Mitarbeiter in Sportvereinen, Jugendgruppenleiter und andere Übungsleiter als ehrenamtliche Mitarbeiter nicht unter das Mindestlohngesetz. Als ehrenamtlich gilt grundsätzlich jede Tätigkeit, die „nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.“ Gleiches gilt auch für Sportler, egal ob vertraglich gebunden oder Amateure, sofern hier die ehrenamtliche Tätigkeit im Vordergrund steht, nicht die finanzielle Entlohnung.

Bei ausschließlich ehrenamtlich tätigen Menschen in Vereinen und Verbänden ist die Lage also einfach zu beurteilen – sie sind vom Mindestlohn nicht betroffen. Doch wie sieht es bei geringfügigen Entlohnungen aus, bzw. bei Menschen, die nur teilweise im Ehrenamt arbeiten?

Grundsätzlich gilt: Auch weiterhin wird es Vereinen und Verbänden möglich sein, geringfügige finanzielle Aufwandsentschädigung an Freiwillige zu zahlen, die sich ehrenamtlich engagieren. Damit sind Vereine und Verbände nicht verpflichtet, ein ordentliches Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns zu zahlen.

Ehrenamt Musikunterricht im Musikverein
Ehrenamt Musikunterricht im Musikverein
©: www.praxis-jugendarbeit.de

Die Details der Ausnahmeregelung

Es bestehen ein sogenannter Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro pro Jahr sowie ein Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro pro Jahr (Siehe speziell: „Das Ehrenamtsstärkungsgesetz – Verbesserte Förderung für ehrenamtliches Engagement“ veröffentlich vom Bundesfinanzministerium). Sofern diese Beträge nicht überschritten werden, fällt die Aufwandsentschädigung nicht unter das Mindestlohngesetz, da hier eine ehrenamtliche Tätigkeit mit einer pauschalierten Aufwandsentschädigung verknüpft wird. Gleichzeitig steht der Betroffene nicht in einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein bzw. Verband.

Achtung: Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) und Teilzeit-Beschäftigungsverhältnisse. Somit können Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag auf 450-Euro-Basis mit dem Verein oder Verband abgeschlossen haben, für höchstens 53 Arbeitsstunden pro Monat eingesetzt werden, damit sich der vorgeschriebene Mindestlohn ergibt. Auch bei Teilzeitarbeitsverhältnissen muss die Entlohnung entsprechend der Vorgaben des Mindestlohngesetzes auf die Arbeitsstunden umgerechnet werden, um die gesetzlichen Vorgaben einhalten zu können.

Achtung bei kombinierten Tätigkeiten!

Bei kombinierten Tätigkeiten, wenn also beispielsweise ein Vereinsmitglied in der Geschäftsstelle einen Minijob auf 450-Euro-Basis ausübt und zusätzlich für eine Übungsleitertätigkeit einen Pauschalbetrag von 150 Euro im Monat erhält, kommt das Mindestlohngesetz ausschließlich für den Minijob zur Anwendung, nicht für die ehrenamtliche Übungsleitertätigkeit.

Wichtig zu wissen ist zudem, dass das Mindestlohngesetz für Selbstständige und Freiberufler, die beispielsweise auf Provisionsbasis für ein Verein oder Verband tätig werden, ebenso wenig gilt, wie für Mitarbeiter im Freiwilligen Sozialen Jahr bzw. im Bundesfreiwilligendienst.

Fazit

Deutschlands Vereine und Verbände können endlich aufatmen! Mit der hier beschriebenen Regelung werden die Grenzen für den Einsatz des neuen Mindestlohngesetzes ganz klar gesteckt. Ehrenamtlich Tätige und Personen, die für ihren freiwilligen Einsatz eine geringfügige Aufwandsentschädigung erhalten z.B. bei einem ehrenamtlich organisiertem Ferienlager, oder für Übungsleitertätigkeiten, bleiben auch in Zukunft vom Mindestlohngesetz unberührt. Lediglich Personen, die in den bereits bekannten Beschäftigungsverhältnissen - zum Beispiel in einem 450-Euro-Minijob oder in einer Teilzeitbeschäftigung - bei Vereinen und Verbänden arbeiten, müssen zukünftig nach dem Mindestlohngesetz entlohnt werden.

Noch ein Tipp zum Schluss:

Mittlerweile werden die Anforderungen und Regelungen innerhalb des Vereinswesens so komplex, dass es schwierig ist, dies alles im Überblick zu behalten und auf dem neuesten Stand zu sein. Passende Hilfen und Tipps bieten diverse Softwareprodukte an, die neben den steuerlichen Fragen auch weitere Infos wie zum Beispiel eine Wissensdatenbank für alle Vereinsfragen anbieten. Wer die Steuerprogramme für die persönliche Lohn- und Einkommensteuererklärung zu schätzen gelernt hat, der wird auch solche Hilfsprogramme mit aktualisierten Tipps bald nicht mehr missen wollen.

Ehrenamt - Jugendferienlager, Freizeitarbeit im Sportverein und anderen ehrenamtlichen Organisationen.
Ehrenamt - Jugendferienlager, Freizeitarbeit im Sportverein und anderen ehrenamtlichen Organisationen.
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