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Aufsichtspflicht
Summary:
- Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die aufsichtspflichtige
Person dafür sorgt, dass die anvertrauten Minderjährigen
nicht zu Schaden kommen, bzw. niemandem Schaden zufügen.
- Die Übertragung der Aufsichtspflicht kann auch
stillschweigend zustande kommen.
- Sie beginnt und endet mit dem Kommen und Gehen des ersten bzw.
letzten Kindes/Jugendlichen.
- Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner
Aufsichtspflicht nach, wenn er die "nach den Umständen
des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen
Jugendleiters" walten lässt. Dazu gehören:
- vorher sich über mögliche Probleme Gedanken
machen
- soweit möglich Gefahren zunächst beseitigen
- Belehren und Warnen
- Überwachen und Kontrollieren
- Bei Verstoß: Ermahnung und Verwarnung aussprechen (Gelbe
Karte)
- Strafen und Konsequenzen einleiten (Rote Karte)
- Wird dem Mitarbeiter eine strafbare Handlung vorgeworfen, so
ist der einzelne konkrete Sachverhalt entscheidend. Bei einer
Vernachlässigung der Aufsichtspflicht können der
Veranstalter und der Mitarbeiter zivilrechtlich haftbar oder
strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
Ziel der Aufsichtspflicht
Nirgendwo ist der genaue Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht
gesetzlich festgeschrieben. Von daher gibt es auch keine 100%
umfassende und verlässliche Regelung, ob und wie nun die
Aufsichtspflicht erfüllt ist.
Aus dem § 832 BGB, der die Haftung des Aufsichtspflichtigen
regelt, lassen sich jedoch ein paar Rückschlüsse
über das Ziel der Aufsichtspflicht ziehen.
§ 832 BGB
Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über
eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder
wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der
Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht
genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger
Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die
Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Aus diesem Paragraphen und auch aus dem Jugendschutzgesetz
lässt sich folgende Annahme herauslesen:
Minderjährige verfügen aufgrund ihres Alters noch nicht
über die geistige oder körperliche Reife um Gefahren
erkennen oder einschätzen zu können. Um die
Minderjährigen jedoch zu schützen kann man als Ziel der
Aufsichtspflicht formulieren:
Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die
aufsichtspflichtige Person dafür sorgt, dass die anvertrauten
Minderjährigen nicht zu Schaden kommen, bzw. niemandem Schaden
zufügen.
In welchem Umfang und wie eine Umsetzung der Aufsichtspflicht
nun aussehen kann dazu weiter unten mehr.
Beginn und Ende der Aufsichtspflicht
Bei Jugendgruppenstunden beginnt die Aufsichtspflicht mit dem
Kommen der ersten Kinder und endet mit dem Gehen des letzten
Kindes. Schon aus diesem Grunde sollten die Eltern schon im vorab
über den Beginn und das Ende der Veranstaltung informiert
sein. Für den Jugendleiter/die Jugendleiterin bedeutet das
aber auch:
- rechtzeitig zur Gruppenstunde da sein (ca. 15 Minuten).
- so lange da bleiben, bis auch das letzte Gruppenmitglied
abgeholt ist
- sofern sich Änderungen in den Zeiten ergeben, dann die
Eltern vorab informieren.
- Sollte ein Kind schon längere Zeit von der Gruppe
weggeblieben sein, dann empfiehlt sich ggf. auch mal ein Anruf um
nach dem Grund zu fragen. Es gab schon Kids, die daheim angaben in
die Gruppe zu gehen und sich jedoch mit ein paar Kumpels irgendwo
anders trafen. Allerdings besteht keine Aufsichtspflicht, wenn die
Kids nicht in der Gruppenstunde erscheinen und sich anderweitig
vergnügen.
- Für den Hinweg bzw. Rückweg von zu Hause zur
Gruppenstunde besteht keine Aufsichtspflicht.
Bei Ferienfahrten besteht die Aufsichtspflicht
grundsätzlich rund um die Uhr, 24 Stunden am Tag. Allerdings
auch ein Jugendleiter benötigt Schlaf und daher ruht die
Aufsichtspflicht für diese Zeit, wenn der Jugendleiter sich
vorher überzeugt hat, dass alle Kinder und Jugendliche
schlafen. Sobald man jedoch durch ein verdächtiges
Geräusch geweckt wird, besteht die Aufsichtspflicht wieder
voll. Dass verantwortliche Jugendleiter auf Freizeiten manchmal nur
auf tgl. 3-5 Stunden Schlaf kommen ist sicherlich nicht neu.
Besonders schlafraubend sind nächtliche Überfälle,
oder auch wenn Mädchen und Jungen im "heißen"
Alter auf der Freizeit sind. Denn gerade diese beiden Punkte
erfordern des Nachts erhöhte Aufmerksamkeit um sich nicht
später mangelhafte Aufsichtspflicht vorwerfen zu lassen.
Die Verantwortung zur Aufsichtspflicht endet, wenn der
Aufsichtsbedürftige nach der Freizeit wieder seinen Eltern
übergeben wird.
Vertreter in besonderen Fällen
In der Praxis kann es passieren, dass der Jugendleiter durch
Abwesenheit einen Vertreter bestimmen muss. Dies sollte jedoch nur
in Notfällen und unter Abwägung aller Alternativen
erwogen werden. Dieser Vertreter muss jedoch willens und in der
Lage sein, die Aufsicht auszuüben. Das gilt insbesondere in
Bezug auf das vorhandene Verantwortungsbewusstsein, die
Autorität zur Gruppe und charakterlichen Reife. Eine Belehrung
über die Aufsichtspflicht hat zu erfolgen. Ebenso sind der
Gruppe die Gründe für die Vertretung zu erläutern
und eindeutige Verhaltenshinweise zu geben. Bei Minderjährigen
Vertretern wäre eine
Einverständniserklärung/Zustimmung der Eltern ratsam.
Dies dürfte jedoch in Notfällen nicht immer sofort
telefonisch möglich sein.
Übernahme von Aufsichtspflicht
Es bedarf keiner schriftlichen Vereinbarung, der
"Aufsichtsvertrag" kommt oftmals formlos zustande, z.B.
durch Anmeldung zur Gruppenstunde, oder zum Ferienlager. Die
Aufsichtspflicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden,
sondern kann auch stillschweigend übertragen werden, allein
schon durch den Besuch der Gruppenstunde oder des Lagers mit Wissen
und Einverständnis der Eltern.
Bei Programmpunkten, Aktionen, oder Freizeiten, die über
das gewöhnliche Mass einer Gruppenstunde hinausgehen oder mit
einer besonderen Gefahr (z.B. Kanufahrten, Schwimmbadbesuch,
Klettern, Fahrradtour) verbunden sind, ist eine zusätzliche
Einverständniserklärung der Eltern empfehlenswert.
Bei Ferienfreizeiten ist je nach Inhalt der geplanten Freizeit
von den Eltern zu klären, ob das Kind auch gesundheitlich in
der Lage ist an der Freizeit teilzunehmen.
- Kann das Kind schwimmen?
- Leidet das Kind an Asthma oder einer anderen Krankheit?
- Bestehen irgendwelche Allergien?
- Muss das Kind regelmäßig Medikamente einnehmen?
- Sonstige Hinweise, die beachtet werden sollten ....
Ausschluss von Aufsichtspflicht
Der Gruppenleiter kann sich weigern, in bestimmten Bereichen die
Aufsichtspflicht zu übernehmen. Dies muss er aber den Eltern
rechtzeitig mitteilen, bevor die Anmeldung zur Freizeit erfolgt.
Die Eltern müssen darüber Bescheid wissen und dem
zugestimmt haben, ansonsten besteht die volle Aufsichtspflicht. Ist
z.B. nicht geklärt, dass die Teilnehmer alleine sich vom
Zeltplatz in die nahe gelegene Ortschaft begeben dürfen, dann
darf das auch nicht erlaubt werden. Sicherlich kommt es hier auch
wieder auf das Alter der Teilnehmer und den örtlichen
Verhältnissen an. Aber wer schon im Vorfeld weiß, dass
die Teilnehmer sich vielleicht auch alleine mal vom Lager entfernen
wollen, dann wäre solch eine Passage auf der Anmeldung zur
Freizeit sinnvoll (Beispiele):
Mein Kind darf sich ohne Begleitung eines Betreuers vom Lager
entfernen JA/NEIN
oder
Mein Kind darf zusammen mit anderen ohne Begleitung eines
Betreuers einen Stadtbummel unternehmen JA/NEIN
oder
Meine Tochter / mein Sohn wird den Anordnungen der Betreuer, die
zu einem ordentlichen Freizeitablauf nötig sind Folge zu
leisten. Eine Haftung bei selbständigen Unternehmungen, die
nicht von den Mitarbeiter / innen angesetzt sind, übernimmt
der / die Erziehungsberechtigte selbst. Meine Tochter / mein Sohn
darf sich ohne Begleitung eines Mitarbeiters / Mitarbeiterin nach
vorheriger Abmeldung vom Lager entfernen.
Ausübung der Aufsichtspflicht
Nun kommen wir eher zum praktischen Teil, wie denn die
Ausübung der Aufsichtspflicht konkret aussehen kann. Dabei
muss der Aufsichtspflichtige (z.B. Betreuer) in einer für die
Kinder bzw. Jugendlichen gemäßen Weise über
Charakter, Umfang und auch Folgen möglicher Gefahren und
möglichen Verhaltens unterrichten.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil dazu folgendes gesagt:
"Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich
nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was
Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann.
Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach
vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu
verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte
schädigt." (BGH in NJW 1984, S.2574)
Ein paar Formulierungen wie:
- ... jeweilige Situation ....
- ... nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes ....
- ... vernünftige Anforderungen ....
lassen schon erahnen, dass es keine genauen Vorgaben gibt und dass
alles sehr situativ betrachtet werden muss.
Was ist nun ganz praktisch zu tun?
1. Gedanken machen...
Für den Jugendleiter ist wichtig, dass er sich im Vorfeld
Gedanken macht und die Gruppenstunde, das Programm bzw. die
Ferienfahrt entsprechend plant und organisiert. Daraus ergibt sich
in der Regel dann der Aufwand für die Aufsichtspflicht:
... über das Gelände, äußere
Umstände
- welche Gefahrenquellen sind vorhanden? Wie sind die
örtlichen Verhältnisse?
- Gelände, Gebäude, Spielgeräte, Lagerbauten,
Wasser, Felsen
- Anzahl der Gefahrenquellen?
- Abgeschlossen oder unübersichtlich?
... über das Programm
- bzw. welche Gefahren könnten zusätzlich durch
Unachtsamkeit, oder aufgrund des Programms hervorgerufen
werden?
- Einschätzung "objektive Gefährlichkeit" der
Aktion
- Überforderung der Aktion für die Kinder?
- Überforderung der Aktion für den/die BetreuerIn?
... über sich selbst und das Betreuerteam
- Pädagogische Erfahrung, Belastbarkeit, Zumutbarkeit,
Verantwortungsgefühl
- Erfahrung und Beherrschbarkeit der Aktion?
- Eine realistische Selbsteinschätzung ist notwendig, denn
wer Aufgaben übernimmt, denen er nicht gewachsen ist, verletzt
damit schon die Aufsichtspflicht bei Übernahme der
Aufgabe.
.. über die Teilnehmer bzw. Gruppenmitglieder
- welche Kinder bzw. Jugendliche nehmen an der Maßnahme
teil?
- Behinderungen, Schwimmer/Nichtschwimmer, körperliche
Schwächen, besonders "schwer erziehbare"
Jugendliche
- Anzahl der Kinder (ist die Gruppe mit den zur Verfügung
stehenden Mitarbeitern "beherrschbar"?)
- Alter der Kinder/Jugendlichen
2. Gefahren beseitigen...
Ein Jugendleiter hat zunächst dafür zu sorgen, dass
mögliche Gefahrenquellen beseitigt werden, denn dann muss er
sich schon hierum nicht mehr kümmern. Als Beispiele seien
genannt: Einsammeln von Alkohol und Zigaretten, Beseitigung von
herumliegenden Scherben, Konfiszierung von gefährlichen
Gegenständen (Waffen) etc.
Leider wird es nicht immer möglich sein im Vorfeld schon
mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen, auch wird man nicht
auf alle Gefahrenquellen unmittelbar einen Einfluss haben, so dass
weitere Maßnahmen notwendig sind um eine Gefährdung
auszuschließen.
3. Belehrung und Warnungen aussprechen ...
Der Gruppenleiter hat auf die allgemeinen Gefahren, die sich
z.B. auf dem Lager, der Wanderung, der Fahrradtour ergeben
könnten hinzuweisen. Die Belehrungen bzw. Warnungen sollten in
einer verständlichen Form erfolgen. Dazu kann auch die
Demonstration bzw. Anleitung im richtigen Umgang mit Werkzeug (z.B.
Säge, Beil oder einem Schnitzmesser) gehören.
Und auch der Hinweis auf vermeintliche Kleinigkeiten oder
(für vernünftige Erwachsene zumindest)
Selbstverständlichkeiten können wichtig sein. Dazu
können das Feuer machen im Wald gehören, wie auch das
einfache Wegwerfen von Papier oder Müll in der Natur.
Belehrungen und Warnungen sollten immer für alle gelten,
auch für die Betreuer, die mit gutem Beispiel voran gehen
sollten. Im Zweifelsfall müssen Aufsichtsmaßnahmen in
einem Prozess bewiesen werden. Von daher sollten solche
Verwarnungen vor der ganzen Gruppe und im Beisein von Zeugen
geschehen.
4. Überwachung und Kontrollen durchführen...
Belehren und Warnen ist das eine, ob Deine Anweisungen auch
befolgt werden und sich alle daran halten ist das andere. Von daher
muss der Jugendleiter überprüfen, ob seine Belehrungen
verstanden worden sind und die Warnungen befolgt werden.
Die Art (Kontrollgänge, Stichproben) und Intensität
der Überprüfung sind hierbei jedoch auch situativ zu
sehen. Bei einer großen Gruppe, bei vielen Gefahrenquellen
und jüngeren Kindern ist der Aufwand hierfür sicherlich
um einiges höher. Der Gruppenleiter muss wissen wo und mit wem
sich seine Kids jeweils befinden und was diese dort gerade tun.
5. Verwarnung und Ermahnungen aussprechen....
Gelbe Karte: Stellt der Gruppenleiter fest,
dass seine Belehrungen und Warnungen aus Unbekümmertheit,
Leichtsinn oder absichtlich nicht befolgt werden, dann sind klare
Worte notwendig. In der Verwarnung sind zunächst nochmals die
Folgen dem betreffenden Teilnehmer deutlich zu machen. Viele Kinder
oder Jugendliche denken sich bei der ein oder anderen Aktion nichts
dabei und merken gar nicht, dass sie sich selbst, die anderen aus
der Gruppe, oder auch unbeteiligte Dritte in Gefahr bringen
können, oder großen Sachschaden anrichten. Von daher
sind hier nochmals ermahnende Worte ganz hilfreich und auch
pädagogisch sinnvoller, als gleich mit sofortigen Konsequenzen
zu reagieren. Aber es kommt auf die Situation an.
6. Verbote, Strafen und Konsequenzen einleiten.
Rote Karte: Fruchtet auch eine Verwarnung
nicht, oder wäre eine Verwarnung sinnlos oder unangebracht,
weil eine Unzulänglichkeit oder gar böser Willen bzw.
Uneinsichtigkeit bei dem Betreffenden vorhanden ist, bleibt nur
noch das Verbot bis hin zu möglichen Konsequenzen für den
Teilnehmer übrig.
- Time out für den Teilnehmer für eine bestimmte
Zeit/bestimmte Aktion.
- Information der Eltern
- Heimschicken
- Abbruch der Aktion für die ganze Gruppe, sofern es anders
nicht möglich wäre
Folgende Maßnahmen sind nicht zulässig bzw.
sinnvoll:
- Schläge bzw. Essensentzug (ggf. Körperverletzung nach
§ 223 StGB)
- Einsperren (ggf. Freiheitsberaubung nach § 239 StGB)
- Strafgelder (ggf. Nötigung nach § 240 StGB)
- unkontrollierbare kollektive Gruppenmaßnahmen (einfach
unpädagogisch...)
Klar, wer schickt schon gerne einen Teilnehmer nach Hause, oder
will drastische Konsequenzen gerne durchführen, aber:
Die Angst vor konsequentem Einschreiten hat später
eventuell um so konsequentere Schadensersatzforderungen zur
Folge.
Apropos Konsequenzen:
Konsequenzen müssen wohl überlegt sein.
- Unangebrachte und auch nicht begründbare Konsequenzen, die
in keinem Verhältnis zum "Delikt" stehen verstehen
die Gruppenteilnehmer nicht.
- Unabgestimmte Konsequenzen innerhalb des Leitungsteams sind
ebenfalls verkehrt. Denn dann beginnen die Teilnehmer das
Leitungsteam gegeneinander auszuspielen, oder aber es wird der
Eindruck erweckt, das Leitungsteam ist sich nicht einig und nimmt
die Sache doch nicht so ernst.
- Auch angekündigte Konsequenzen, die dann doch nicht im
Falle eines Verstoßes gegen die Regeln zur Ausführung
kommen, machen den Gruppenleiter unglaubwürdig. Die
Autorität und ggf. auch die Disziplin kann darunter
leiden.
- Als letzte Möglichkeit einer Konsequenz bietet sich der
Ausschluss an. Die Eltern sollten hierüber informiert werden
und es muss vereinbart werden, wie der
Freizeitteilnehmer/Gruppenteilnehmer den Eltern wieder
"übergeben" wird. Es wäre zu empfehlen, dass
bereits in den Reisebedingungen eine Klausel aufgenommen wird, dass
die Kosten die Eltern zu tragen haben.
Der Passus könnte etwa folgendermaßen lauten:
"wer sich nicht an die Anweisungen der Freizeitleitung
hält, die zu einem ordnungsgemäßen Freizeitablauf
nötig sind, kann auf Kosten der Eltern heimgeschickt
werden."
Mit gesundem Menschenverstand und
Verantwortungsbewusstsein wird ein Jugendleiter diesen oben
genannten Punkten schon rein intuitiv folgen.
Es ist jedoch auch in der Rechtsprechung anerkannt,
dass Kinder und Jugendliche für ihre Entwicklung einen
Spielraum brauchen, der auch Gefahren mit sich bringt und es ist
von keinem Jugendleiter zu verlangen, dass dieser in jedem Falle
und unter allen Umständen seine Kids vor Schaden bewahren
kann. Es kann nur vom Leiter erwartet werden, dass dieser nach
bestem Wissen und Gewissen handelt. Wird der Aufsichtspflicht
nachweislich in voller Weise nachgekommen, so entfällt eine
Haftung auch bei eingetretenem Schaden.
Werden diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, so kann
der Jugendleiter auf einmal einer zivil- und strafrechtlichen
Haftung gegenüberstehen.
Folgen der Aufsichtspflichtverletzung
Wird dem Mitarbeiter eine strafbare Handlung vorgeworfen, so ist
der einzelne konkrete Sachverhalt entscheidend. Bei einer
Vernachlässigung der Aufsichtspflicht können der
Veranstalter und der Mitarbeiter zivilrechtlich haftbar oder
strafrechtlich verantwortlich (§823 BGB) gemacht werden.
Bei der rechtlichen Prüfung werden im jeweiligen Einzelfall
verschiedene Umstände berücksichtigt. Der
Bundesgerichtshof meint in einem Urteil dazu:
"Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach
Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was
Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann.
Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach
vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu
verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte
schädigt." (BGH in NJW 1984, S.2574)
Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner
Aufsichtspflicht nach, wenn er die "nach den Umständen
des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen
Jugendleiters" walten läßt. Das Maß der
tatsächlichen Aufsichtsführung hängt daher von den
individuellen Fähigkeiten der Aufsichtsbedürftigen und
den sonstigen äußeren Umständen ab, z.B.:
- Alter der Aufsichtsbedürftigen
- Persönliche Verhältnisse der
Aufsichtsbedürftigen, z.B. Behinderungen, Krankheiten,
Allergien, Erschöpfungsgrad, Erfahrung, pers. Entwicklung,
Fähigkeiten, Unvorsichtigkeit, "Schusseligkeit",
Neigung zu Unfug oder Gewalttätigkeit etc.
- Größe der Gruppe
- Örtliche Verhältnisse, z.B. Bekanntheit des Gebietes,
Überschaubarkeit, Geländewahl, Straßen,
Gewässer, Tageszeit, Witterung etc.
- Anzahl, Beherrschbarkeit und Einschätzbarkeit der
vorhandenen Gefahrenquellen
- objektive Gefährlichkeit der Aktivität, z.B. Umgang
mit Werkzeugen, Feuer, Klettern, Schwimmen, Radfahren,
Städterallye in Kleingruppen etc.
- Anzahl der Mitbetreuer, aber nur, wenn vorher eine Verteilung
der Zuständigkeiten innerhalb des Teams vereinbart wurde. Der
Jugendleiter darf sich nicht darauf verlassen, dass seine
Mitbetreuer die Aufsichtsführung alleine übernehmen.
Ganz allgemein nimmt das persönliche Maß der
Aufsichtspflicht
- mit steigendem Alter der Jugendlichen, schon unter dem Aspekt
des § 828 BGB (Mitverantwortung !) ständig
ab
- mit zunehmender Gefährlichkeit der Aktivität
ständig zu
- bei umfangreichen Hinweisen und Warnungen schon im Vorfeld
ab
- bei ungünstigen persönlichen Umständen des
Aufsichtsbedürftigen zu
- bei mehreren Mitbetreuern (und Aufgabenverteilung)
ab
- bei zunehmender Größe der Gruppe ständig
zu
( siehe "Aufsichtspflicht", Stefan Obermeier,
Seminarskript 1999, Seiten 26f)
Wird der Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen den Mitarbeiter
erhoben, so ist dies von demjenigen, der gegen den Mitarbeiter
etwas behauptet, stichhaltig zu beweisen. Der Mitarbeiter muss aber
den Entlastungsbeweis zu führen. Von daher sind die im Kapitel
zuvor genannten 5 Punkte in Summe wichtig.
Zivilrechtliche Folgen
Das Zivilrecht wird von den Eltern in Anspruch genommen
(zivilrechtliche Haftung), um Forderungen nach Schmerzensgeld oder
Wiedergutmachung durchzusetzen, die infolge der Verletzung der
Aufsichtspflicht entstanden sind.
Dabei haftet für den entstandenen Schaden gegenüber
den Geschädigten grundsätzlich der Veranstalter
(§§31, 278, 831 BGB). Liegt keine Aufsichtsverletzung
vor, dann haftet der Schadensverursacher (z.B. Freizeitteilnehmer)
in der Mitschuld-Regelung des § 828 BGB in Abhängigkeit
des Alters und des persönlichen Reifegrades. Kinder unter 7
Jahren sind nicht haftbar zu machen (§ 828 BGB Abs. 1). Die
Altersklassen zwischen 7 bis 18 Jahren (§ 828 BGB Abs. 2 und
3) sind bedingt schadensersatzpflichtig, in Abhängigkeit der
individuellen persönlichen Entwicklung/Reifegrad (Einsicht,
Verantwortung, Erfahrung), sowie die konkreten Umstände der
Tat (z.B. absichtlich, fahrlässig).
§ 31 BGB
Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der
Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer
verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum
Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten
zufügt.
§ 278 BGB
Verschulden des Erfüllungsgehilfen
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters
und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie
eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276, Absatz 2 findet
keine Anwendung.
§ 831 BGB
Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung
der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der
Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder
Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der
Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein
würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher
für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz
1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.
§ 828 BGB
Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für
einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet
hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem
Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem
anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er
die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern
seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen
ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden
Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit
erforderliche Einsicht hat.
Die Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kind oder
Jugendlichen ergibt sich aus § 823 BGB, wobei das Alter des
Kindes oder Jugendlichen ohne Bedeutung ist. Die Eltern können
Ersatzansprüche an den Veranstalter, oder an den Mitarbeiter
richten, da eine gesamtschuldnerische Haftung nach §§840
Abs.1, 421 BGB besteht.
§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein
den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses
auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur
im Falle des Verschuldens ein.
§ 840 BGB
Haftung mehrerer
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden
Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832
zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet
ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in
ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des
§ 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis
838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für
den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis
zueinander der Dritte allein verpflichtet.
§ 426 BGB
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu
gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag
nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur
Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und
von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht
die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner
auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
Gläubigers geltend gemacht werden.
Der Träger ist für die Auswahl der zur Erfüllung
der Aufsichtspflicht notwendigen Betreuer verantwortlich.
Zunächst wird von einem Verschulden des Trägers
ausgegangen. Wenn dieser aber den Entlastungsbeweis führen
kann, dass der Mitarbeiter fachlich qualifiziert war, dann ist eine
direkte Mithaftung nicht gegeben (§ 831 BGB Abs. 1 Satz 2
BGB).
Die Schadensersatzpflicht gegenüber einem geschädigten
Dritten ergibt sich aus § 832 BGB. Sie tritt nur bei
Minderjährigkeit des Gruppenangehörigen ein, das
heißt nur dann, wenn das Gruppenmitglied das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
§ 832 BGB
Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über
eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder
wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der
Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht
genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger
Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die
Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Im zivilrechtlichen Sinne (Schadenshaftung ) unterscheidet man
verschiedene Verschuldungsgrade, nach denen sich dann auch der
Schadensersatz richtet.
- die leichte Fahrlässigkeit:
Leicht fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt
außer acht lässt. Es wurde zwar einiges unternommen um
Gefahren zu verhindern oder abzuwenden, aber durch eine kleine
Unachtsamkeit, wie es jedem mal passieren kann, ist es trotzdem zu
einem Schaden gekommen.
Beispiel: der Gruppenleiter geht mit der Gruppe
ins Freibad. Er befindet sich mit einem Teil der Gruppe im
Schwimmerbecken. Da er nicht auch gleichzeitig im
Nichtschwimmerbecken sein kann hätte er einen zweiten Leiter
mitnehmen müssen.
- die grobe Fahrlässigkeit:
Die liegt im Einzelfall dann vor, wenn die allereinfachste und
für jeden selbstverständlich erscheinende Sorgfalt
außer acht gelassen wird, also überhaupt keine
Vorkehrungen getroffen wurden.
Beispiel: Der Gruppenleiter geht mit der Gruppe
ins Freibad. Die Kids sind im Wasser, der Jugendleiter liegt auf
seiner Matte fern ab des Beckens, so dass er seine Kids nicht sehen
kann.
- der Vorsatz:
hier wird absichtlich und wissentlich ein Schaden
herbeigeführt oder zugelassen, ohne abzuwehren bzw.
einzugreifen. In dieser vorsätzlichen Fahrlässigkeit ist
auf jedem Fall mit einer persönlichen Haftung des Mitarbeiters
zu rechnen.
Ob der Verein, oder der Jugendbetreuer oder beide prozentual
für den entstandenen Schaden aufkommen muss, hängt davon
ab, ob eine vorsätzliche, eine mittlere oder eine einfache
Fahrlässigkeit des Mitarbeiters vorliegt.
- Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Aufsichtspflichtverletzung wird der Schaden wohl völlig vom
Jugendleiter zu tragen sein.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit dürfte es eine
Verteilung des Schadens geben.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit dürfte der Schaden
i.d.R. vom Träger übernommen werden, so dass der
Jugendleiter keinen Schaden zu tragen hat.
In welcher Weise eine Schadensersatzpflicht zu erfüllen
ist, ergibt sich unter anderem aus den §§ 249 und 842
– 844 BGB.
Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen, d.h. bei
Diebstahl oder Zerstörung ist der Gegenwert in Geld zu
ersetzen.
§ 249 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung
einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger
statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz
1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und
soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Bei Personenschäden sind die Nachteile zu ersetzen, die
diese Person dadurch erlitten hat. Das können
Krankenhauskosten, Fahrtkosten etc. sein.
§ 842 BGB
Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer
Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person
gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile,
welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des
Verletzten herbeiführt.
Bei Gesundheitsschädigungen und bei Tod sind in der Regel
Schmerzensgeld oder eine Rente zu bezahlen.
§ 843 BGB
Geldrente oder Kapitalabfindung
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder
gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein,
so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente
Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung.
Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige
Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den
Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital
verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein
anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
§ 844 BGB
Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten
der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung
obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem
gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der
Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der
Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente
insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete
während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur
Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde;
die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende
Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte
zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
strafrechtliche Folgen
Das Strafrecht wird nach Anzeige der Eltern oder der Polizei vom
Staatsanwalt wahrgenommen (strafrechtliche Haftung). Hierbei wird
man zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt.
Nach einer Gesetzesverletzung wird der Gruppenleiter meist in
zwei getrennten Prozessen nach beiden Rechten verurteilt. Eine
Verurteilung im Strafprozess hat meistens eine Verurteilung im
Zivilprozess zur Folge. In einem Zivilprozess muss der Jugendleiter
beweisen, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. In
einem Strafprozess muss die Klägerseite beweisen, dass eine
Aufsichtspflichtverletzung vorgelegen hat.
Im strafrechtlichen Sinne liegt Fahrlässigkeit dann vor,
wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen
und nach seine persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen hat und
infolgedessen entweder die Folgen, die er bei Anwendung
pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen
können, nicht vorausgesehen (unbewusste Fahrlässigkeit)
oder den Eintritt der Folgen für möglich gehalten, aber
darauf vertraut hatte, sie werden nicht eintreten (bewusste
Fahrlässigkeit).
Strafrechtliche Folgen können haben:
- Unfälle mit Körperverletzung ( § 223 ff
StGB)
- Wenn ein Minderjähriger eine strafbare Handlung begeht,
die aufgrund einer unzureichenden Beaufsichtigung erfolgt ist. Dies
setzt jedoch voraus, dass die Tat bei ausreichender Aufsicht
hätte verhindert werden können. Es geht hier um
Handlungen, bei denen vorsätzlich oder fahrlässig andere
geschädigt werden.
§ 171 StGB
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber
einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und
dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner
körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich
geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu
führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
- Wenn ein Mitarbeiter selbst eine strafbare Handlung begeht
(z.B. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 173
StGB).
- Wenn der Mitarbeiter selbst irgendwelche Gefahren für die
Gruppe herbeiführt
Bei strafrechtlichen Sachverhalten ist jeder für sich
selbst verantwortlich, egal ob nun vorsätzlich oder auch
"nur" fahrlässig gehandelt wurde. Eine
Haftpflichtversicherung wird sicherlich keine Schäden
übernehmen, die vorsätzlich begangen wurden.
Fallbeispiele
Fallbeispiel 1
Der Oberquerulant Jürgen wird von Freizeitteilnehmer Uwe
(13 Jahre alt) verhauen. Mitarbeiter Hannes schaut dem Treiben zu
(vermutlich denkt er sich "geschieht dem mal ganz
recht"). Der vorbeikommende Mitarbeiter Steffen sieht die
Prügelei und schreitet ein. Da Uwe nicht aufhört auf
Jürgen einzuschlagen, verabreicht Mitarbeiter Steffen dem
minderjährigen Teilnehmer Uwe ein paar kräftige
Ohrfeigen.
Die Frage:
Wer kann, sofern die Eltern Anzeige gegen alle/einen der
Anwesenden stellen mit einer Schadensersatzforderung rechnen?
Die Lösung:
- Freizeitteilnehmer Uwe ist noch nicht 14 Jahre alt, daher also
noch nicht strafmündig. Für die Körperverletzung an
Jürgen kann er also nicht belangt werden.
- Der Mitarbeiter Hannes hat zugesehen und hat nicht
eingegriffen, obwohl ein Junge durch einen anderen verletzt wurde.
Er hat eine Körperverletzung durch Unterlassen begangen.
(§§ 223 i.V.m. §13 StGB)
- Der Mitarbeiter Steffen hat durch seine Ohrfeigen eine
Körperverletzung begangen. Diese erfolgte jedoch nur dadurch,
weil er dem Jürgen zu Hilfe kam. Er hat also aus
"Nothilfe" gehandelt. Das ist rechtmäßig. (§
34 StGB)
- Freizeitteilnehmer Jürgen hat den Angriff von Uwe
abgewehrt. Die dem Uwe zugefügte Körperverletzung ist
daher ebenfalls zulässig, da sie aus Notwehr geschah.
(§32 StGB)
- Fazit: Der Mitarbeiter Hannes kann aufgrund
"Körperverletzung durch Unterlassen" nach §823
Abs.1 BGB zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden.
§ 223 StGB
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder
an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 13 StGB
Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum
Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz
nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat,
dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun
entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 32 StGB
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
§ 34 StGB
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene
Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
Fallbeispiel 2:
Mitarbeiter diszipliniert Teilnehmer mit Schlägen. Dabei
erleidet der Teilnehmer eine Platzwunde, die genäht werden
muss.
Die Frage:
War der Mitarbeiter berechtigt Schläge als
Disziplinarmaßnahme zu verwenden?
Die Lösung:
Notwehr oder die Abwendung einer Gefahr liegen nicht vor, wie in
Fallbeispiel 1. Der Teilnehmer kann Schmerzensgeldansprüche
erheben.
Fallbeispiel 3:
Während eines Lagerfeuers kommt einer der Teilnehmer auf
die Idee übers Feuer zu springen. Der Mitarbeiter schaut dabei
zu. Eines der Kinder stolpert und verbrennt sich dabei an den
Händen und im Gesicht.
Die Frage:
Ist dem Mitarbeiter Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen?
Die Lösung:
Dem Mitarbeiter ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er
wissen müsste, dass bei solchen "Mutproben" schnell
was passieren kann. Der Umgang mit Feuer stellt immer höhere
Anforderungen an die Aufsichtspflicht dar. Kleidungsstücke aus
Kunststoff sind schnell entflammbar. Mit ins Feuer gelegte
Stöcke, die von den Kids dann als "brennende
Fackeln" herausgeholt und hin und herbewegt werden,
können einem herumstehenden Kind ins Auge treffen.
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