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Aufsichtspflicht

Summary:
  1. Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die aufsichtspflichtige Person dafür sorgt, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen, bzw. niemandem Schaden zufügen.
  2. Die Übertragung der Aufsichtspflicht kann auch stillschweigend zustande kommen.
  3. Sie beginnt und endet mit dem Kommen und Gehen des ersten bzw. letzten Kindes/Jugendlichen.
  4. Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner Aufsichtspflicht nach, wenn er die "nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen Jugendleiters" walten lässt. Dazu gehören:
    • vorher sich über mögliche Probleme Gedanken machen
    • soweit möglich Gefahren zunächst beseitigen
    • Belehren und Warnen
    • Überwachen und Kontrollieren
    • Bei Verstoß: Ermahnung und Verwarnung aussprechen (Gelbe Karte)
    • Strafen und Konsequenzen einleiten (Rote Karte)
  5. Wird dem Mitarbeiter eine strafbare Handlung vorgeworfen, so ist der einzelne konkrete Sachverhalt entscheidend. Bei einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht können der Veranstalter und der Mitarbeiter zivilrechtlich haftbar oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.

Ziel der Aufsichtspflicht

Nirgendwo ist der genaue Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht gesetzlich festgeschrieben. Von daher gibt es auch keine 100% umfassende und verlässliche Regelung, ob und wie nun die Aufsichtspflicht erfüllt ist.

Aus dem § 832 BGB, der die Haftung des Aufsichtspflichtigen regelt, lassen sich jedoch ein paar Rückschlüsse über das Ziel der Aufsichtspflicht ziehen.

§ 832 BGB
Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Aus diesem Paragraphen und auch aus dem Jugendschutzgesetz lässt sich folgende Annahme herauslesen:
Minderjährige verfügen aufgrund ihres Alters noch nicht über die geistige oder körperliche Reife um Gefahren erkennen oder einschätzen zu können. Um die Minderjährigen jedoch zu schützen kann man als Ziel der Aufsichtspflicht formulieren:

Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die aufsichtspflichtige Person dafür sorgt, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen, bzw. niemandem Schaden zufügen.

In welchem Umfang und wie eine Umsetzung der Aufsichtspflicht nun aussehen kann dazu weiter unten mehr.

Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

Bei Jugendgruppenstunden beginnt die Aufsichtspflicht mit dem Kommen der ersten Kinder und endet mit dem Gehen des letzten Kindes. Schon aus diesem Grunde sollten die Eltern schon im vorab über den Beginn und das Ende der Veranstaltung informiert sein. Für den Jugendleiter/die Jugendleiterin bedeutet das aber auch:

  • rechtzeitig zur Gruppenstunde da sein (ca. 15 Minuten).
  • so lange da bleiben, bis auch das letzte Gruppenmitglied abgeholt ist
  • sofern sich Änderungen in den Zeiten ergeben, dann die Eltern vorab informieren.
  • Sollte ein Kind schon längere Zeit von der Gruppe weggeblieben sein, dann empfiehlt sich ggf. auch mal ein Anruf um nach dem Grund zu fragen. Es gab schon Kids, die daheim angaben in die Gruppe zu gehen und sich jedoch mit ein paar Kumpels irgendwo anders trafen. Allerdings besteht keine Aufsichtspflicht, wenn die Kids nicht in der Gruppenstunde erscheinen und sich anderweitig vergnügen.
  • Für den Hinweg bzw. Rückweg von zu Hause zur Gruppenstunde besteht keine Aufsichtspflicht.

Bei Ferienfahrten besteht die Aufsichtspflicht grundsätzlich rund um die Uhr, 24 Stunden am Tag. Allerdings auch ein Jugendleiter benötigt Schlaf und daher ruht die Aufsichtspflicht für diese Zeit, wenn der Jugendleiter sich vorher überzeugt hat, dass alle Kinder und Jugendliche schlafen. Sobald man jedoch durch ein verdächtiges Geräusch geweckt wird, besteht die Aufsichtspflicht wieder voll. Dass verantwortliche Jugendleiter auf Freizeiten manchmal nur auf tgl. 3-5 Stunden Schlaf kommen ist sicherlich nicht neu. Besonders schlafraubend sind nächtliche Überfälle, oder auch wenn Mädchen und Jungen im "heißen" Alter auf der Freizeit sind. Denn gerade diese beiden Punkte erfordern des Nachts erhöhte Aufmerksamkeit um sich nicht später mangelhafte Aufsichtspflicht vorwerfen zu lassen.

Die Verantwortung zur Aufsichtspflicht endet, wenn der Aufsichtsbedürftige nach der Freizeit wieder seinen Eltern übergeben wird.

Vertreter in besonderen Fällen

In der Praxis kann es passieren, dass der Jugendleiter durch Abwesenheit einen Vertreter bestimmen muss. Dies sollte jedoch nur in Notfällen und unter Abwägung aller Alternativen erwogen werden. Dieser Vertreter muss jedoch willens und in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben. Das gilt insbesondere in Bezug auf das vorhandene Verantwortungsbewusstsein, die Autorität zur Gruppe und charakterlichen Reife. Eine Belehrung über die Aufsichtspflicht hat zu erfolgen. Ebenso sind der Gruppe die Gründe für die Vertretung zu erläutern und eindeutige Verhaltenshinweise zu geben. Bei Minderjährigen Vertretern wäre eine Einverständniserklärung/Zustimmung der Eltern ratsam. Dies dürfte jedoch in Notfällen nicht immer sofort telefonisch möglich sein.

Übernahme von Aufsichtspflicht

Es bedarf keiner schriftlichen Vereinbarung, der "Aufsichtsvertrag" kommt oftmals formlos zustande, z.B. durch Anmeldung zur Gruppenstunde, oder zum Ferienlager. Die Aufsichtspflicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann auch stillschweigend übertragen werden, allein schon durch den Besuch der Gruppenstunde oder des Lagers mit Wissen und Einverständnis der Eltern.

Bei Programmpunkten, Aktionen, oder Freizeiten, die über das gewöhnliche Mass einer Gruppenstunde hinausgehen oder mit einer besonderen Gefahr (z.B. Kanufahrten, Schwimmbadbesuch, Klettern, Fahrradtour) verbunden sind, ist eine zusätzliche Einverständniserklärung der Eltern empfehlenswert.

Bei Ferienfreizeiten ist je nach Inhalt der geplanten Freizeit von den Eltern zu klären, ob das Kind auch gesundheitlich in der Lage ist an der Freizeit teilzunehmen.

  • Kann das Kind schwimmen?
  • Leidet das Kind an Asthma oder einer anderen Krankheit?
  • Bestehen irgendwelche Allergien?
  • Muss das Kind regelmäßig Medikamente einnehmen?
  • Sonstige Hinweise, die beachtet werden sollten ....


Ausschluss von Aufsichtspflicht

Der Gruppenleiter kann sich weigern, in bestimmten Bereichen die Aufsichtspflicht zu übernehmen. Dies muss er aber den Eltern rechtzeitig mitteilen, bevor die Anmeldung zur Freizeit erfolgt. Die Eltern müssen darüber Bescheid wissen und dem zugestimmt haben, ansonsten besteht die volle Aufsichtspflicht. Ist z.B. nicht geklärt, dass die Teilnehmer alleine sich vom Zeltplatz in die nahe gelegene Ortschaft begeben dürfen, dann darf das auch nicht erlaubt werden. Sicherlich kommt es hier auch wieder auf das Alter der Teilnehmer und den örtlichen Verhältnissen an. Aber wer schon im Vorfeld weiß, dass die Teilnehmer sich vielleicht auch alleine mal vom Lager entfernen wollen, dann wäre solch eine Passage auf der Anmeldung zur Freizeit sinnvoll (Beispiele):

Mein Kind darf sich ohne Begleitung eines Betreuers vom Lager entfernen JA/NEIN

oder

Mein Kind darf zusammen mit anderen ohne Begleitung eines Betreuers einen Stadtbummel unternehmen JA/NEIN

oder

Meine Tochter / mein Sohn wird den Anordnungen der Betreuer, die zu einem ordentlichen Freizeitablauf nötig sind Folge zu leisten. Eine Haftung bei selbständigen Unternehmungen, die nicht von den Mitarbeiter / innen angesetzt sind, übernimmt der / die Erziehungsberechtigte selbst. Meine Tochter / mein Sohn darf sich ohne Begleitung eines Mitarbeiters / Mitarbeiterin nach vorheriger Abmeldung vom Lager entfernen.

Ausübung der Aufsichtspflicht

Nun kommen wir eher zum praktischen Teil, wie denn die Ausübung der Aufsichtspflicht konkret aussehen kann. Dabei muss der Aufsichtspflichtige (z.B. Betreuer) in einer für die Kinder bzw. Jugendlichen gemäßen Weise über Charakter, Umfang und auch Folgen möglicher Gefahren und möglichen Verhaltens unterrichten.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil dazu folgendes gesagt: "Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt." (BGH in NJW 1984, S.2574)

Ein paar Formulierungen wie:

  • ... jeweilige Situation ....
  • ... nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes ....
  • ... vernünftige Anforderungen ....

lassen schon erahnen, dass es keine genauen Vorgaben gibt und dass alles sehr situativ betrachtet werden muss.

Was ist nun ganz praktisch zu tun?

1. Gedanken machen...

Für den Jugendleiter ist wichtig, dass er sich im Vorfeld Gedanken macht und die Gruppenstunde, das Programm bzw. die Ferienfahrt entsprechend plant und organisiert. Daraus ergibt sich in der Regel dann der Aufwand für die Aufsichtspflicht:

... über das Gelände, äußere Umstände

  • welche Gefahrenquellen sind vorhanden? Wie sind die örtlichen Verhältnisse?
  • Gelände, Gebäude, Spielgeräte, Lagerbauten, Wasser, Felsen
  • Anzahl der Gefahrenquellen?
  • Abgeschlossen oder unübersichtlich?

... über das Programm

  • bzw. welche Gefahren könnten zusätzlich durch Unachtsamkeit, oder aufgrund des Programms hervorgerufen werden?
  • Einschätzung "objektive Gefährlichkeit" der Aktion
  • Überforderung der Aktion für die Kinder?
  • Überforderung der Aktion für den/die BetreuerIn?

... über sich selbst und das Betreuerteam

  • Pädagogische Erfahrung, Belastbarkeit, Zumutbarkeit, Verantwortungsgefühl
  • Erfahrung und Beherrschbarkeit der Aktion?
  • Eine realistische Selbsteinschätzung ist notwendig, denn wer Aufgaben übernimmt, denen er nicht gewachsen ist, verletzt damit schon die Aufsichtspflicht bei Übernahme der Aufgabe.

.. über die Teilnehmer bzw. Gruppenmitglieder

  • welche Kinder bzw. Jugendliche nehmen an der Maßnahme teil?
  • Behinderungen, Schwimmer/Nichtschwimmer, körperliche Schwächen, besonders "schwer erziehbare" Jugendliche
  • Anzahl der Kinder (ist die Gruppe mit den zur Verfügung stehenden Mitarbeitern "beherrschbar"?)
  • Alter der Kinder/Jugendlichen


2. Gefahren beseitigen...

Ein Jugendleiter hat zunächst dafür zu sorgen, dass mögliche Gefahrenquellen beseitigt werden, denn dann muss er sich schon hierum nicht mehr kümmern. Als Beispiele seien genannt: Einsammeln von Alkohol und Zigaretten, Beseitigung von herumliegenden Scherben, Konfiszierung von gefährlichen Gegenständen (Waffen) etc.
Leider wird es nicht immer möglich sein im Vorfeld schon mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen, auch wird man nicht auf alle Gefahrenquellen unmittelbar einen Einfluss haben, so dass weitere Maßnahmen notwendig sind um eine Gefährdung auszuschließen.



3. Belehrung und Warnungen aussprechen ...

Der Gruppenleiter hat auf die allgemeinen Gefahren, die sich z.B. auf dem Lager, der Wanderung, der Fahrradtour ergeben könnten hinzuweisen. Die Belehrungen bzw. Warnungen sollten in einer verständlichen Form erfolgen. Dazu kann auch die Demonstration bzw. Anleitung im richtigen Umgang mit Werkzeug (z.B. Säge, Beil oder einem Schnitzmesser) gehören.
Und auch der Hinweis auf vermeintliche Kleinigkeiten oder (für vernünftige Erwachsene zumindest) Selbstverständlichkeiten können wichtig sein. Dazu können das Feuer machen im Wald gehören, wie auch das einfache Wegwerfen von Papier oder Müll in der Natur.

Belehrungen und Warnungen sollten immer für alle gelten, auch für die Betreuer, die mit gutem Beispiel voran gehen sollten. Im Zweifelsfall müssen Aufsichtsmaßnahmen in einem Prozess bewiesen werden. Von daher sollten solche Verwarnungen vor der ganzen Gruppe und im Beisein von Zeugen geschehen.



4. Überwachung und Kontrollen durchführen...

Belehren und Warnen ist das eine, ob Deine Anweisungen auch befolgt werden und sich alle daran halten ist das andere. Von daher muss der Jugendleiter überprüfen, ob seine Belehrungen verstanden worden sind und die Warnungen befolgt werden.

Die Art (Kontrollgänge, Stichproben) und Intensität der Überprüfung sind hierbei jedoch auch situativ zu sehen. Bei einer großen Gruppe, bei vielen Gefahrenquellen und jüngeren Kindern ist der Aufwand hierfür sicherlich um einiges höher. Der Gruppenleiter muss wissen wo und mit wem sich seine Kids jeweils befinden und was diese dort gerade tun.



5. Verwarnung und Ermahnungen aussprechen....

Gelbe Karte: Stellt der Gruppenleiter fest, dass seine Belehrungen und Warnungen aus Unbekümmertheit, Leichtsinn oder absichtlich nicht befolgt werden, dann sind klare Worte notwendig. In der Verwarnung sind zunächst nochmals die Folgen dem betreffenden Teilnehmer deutlich zu machen. Viele Kinder oder Jugendliche denken sich bei der ein oder anderen Aktion nichts dabei und merken gar nicht, dass sie sich selbst, die anderen aus der Gruppe, oder auch unbeteiligte Dritte in Gefahr bringen können, oder großen Sachschaden anrichten. Von daher sind hier nochmals ermahnende Worte ganz hilfreich und auch pädagogisch sinnvoller, als gleich mit sofortigen Konsequenzen zu reagieren. Aber es kommt auf die Situation an.



6. Verbote, Strafen und Konsequenzen einleiten.

Rote Karte: Fruchtet auch eine Verwarnung nicht, oder wäre eine Verwarnung sinnlos oder unangebracht, weil eine Unzulänglichkeit oder gar böser Willen bzw. Uneinsichtigkeit bei dem Betreffenden vorhanden ist, bleibt nur noch das Verbot bis hin zu möglichen Konsequenzen für den Teilnehmer übrig.

  • Time out für den Teilnehmer für eine bestimmte Zeit/bestimmte Aktion.
  • Information der Eltern
  • Heimschicken
  • Abbruch der Aktion für die ganze Gruppe, sofern es anders nicht möglich wäre

Folgende Maßnahmen sind nicht zulässig bzw. sinnvoll:

  • Schläge bzw. Essensentzug (ggf. Körperverletzung nach § 223 StGB)
  • Einsperren (ggf. Freiheitsberaubung nach § 239 StGB)
  • Strafgelder (ggf. Nötigung nach § 240 StGB)
  • unkontrollierbare kollektive Gruppenmaßnahmen (einfach unpädagogisch...)

Klar, wer schickt schon gerne einen Teilnehmer nach Hause, oder will drastische Konsequenzen gerne durchführen, aber:

Die Angst vor konsequentem Einschreiten hat später eventuell um so konsequentere Schadensersatzforderungen zur Folge.

Apropos Konsequenzen:

Konsequenzen müssen wohl überlegt sein.

  • Unangebrachte und auch nicht begründbare Konsequenzen, die in keinem Verhältnis zum "Delikt" stehen verstehen die Gruppenteilnehmer nicht.
  • Unabgestimmte Konsequenzen innerhalb des Leitungsteams sind ebenfalls verkehrt. Denn dann beginnen die Teilnehmer das Leitungsteam gegeneinander auszuspielen, oder aber es wird der Eindruck erweckt, das Leitungsteam ist sich nicht einig und nimmt die Sache doch nicht so ernst.
  • Auch angekündigte Konsequenzen, die dann doch nicht im Falle eines Verstoßes gegen die Regeln zur Ausführung kommen, machen den Gruppenleiter unglaubwürdig. Die Autorität und ggf. auch die Disziplin kann darunter leiden.
  • Als letzte Möglichkeit einer Konsequenz bietet sich der Ausschluss an. Die Eltern sollten hierüber informiert werden und es muss vereinbart werden, wie der Freizeitteilnehmer/Gruppenteilnehmer den Eltern wieder "übergeben" wird. Es wäre zu empfehlen, dass bereits in den Reisebedingungen eine Klausel aufgenommen wird, dass die Kosten die Eltern zu tragen haben.
    Der Passus könnte etwa folgendermaßen lauten:
    "wer sich nicht an die Anweisungen der Freizeitleitung hält, die zu einem ordnungsgemäßen Freizeitablauf nötig sind, kann auf Kosten der Eltern heimgeschickt werden."


Mit gesundem Menschenverstand und Verantwortungsbewusstsein wird ein Jugendleiter diesen oben genannten Punkten schon rein intuitiv folgen.

Es ist jedoch auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass Kinder und Jugendliche für ihre Entwicklung einen Spielraum brauchen, der auch Gefahren mit sich bringt und es ist von keinem Jugendleiter zu verlangen, dass dieser in jedem Falle und unter allen Umständen seine Kids vor Schaden bewahren kann. Es kann nur vom Leiter erwartet werden, dass dieser nach bestem Wissen und Gewissen handelt. Wird der Aufsichtspflicht nachweislich in voller Weise nachgekommen, so entfällt eine Haftung auch bei eingetretenem Schaden.

Werden diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, so kann der Jugendleiter auf einmal einer zivil- und strafrechtlichen Haftung gegenüberstehen.

Folgen der Aufsichtspflichtverletzung

Wird dem Mitarbeiter eine strafbare Handlung vorgeworfen, so ist der einzelne konkrete Sachverhalt entscheidend. Bei einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht können der Veranstalter und der Mitarbeiter zivilrechtlich haftbar oder strafrechtlich verantwortlich (§823 BGB) gemacht werden.

Bei der rechtlichen Prüfung werden im jeweiligen Einzelfall verschiedene Umstände berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof meint in einem Urteil dazu:

"Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt." (BGH in NJW 1984, S.2574)

Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner Aufsichtspflicht nach, wenn er die "nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen Jugendleiters" walten läßt. Das Maß der tatsächlichen Aufsichtsführung hängt daher von den individuellen Fähigkeiten der Aufsichtsbedürftigen und den sonstigen äußeren Umständen ab, z.B.:

  • Alter der Aufsichtsbedürftigen
  • Persönliche Verhältnisse der Aufsichtsbedürftigen, z.B. Behinderungen, Krankheiten, Allergien, Erschöpfungsgrad, Erfahrung, pers. Entwicklung, Fähigkeiten, Unvorsichtigkeit, "Schusseligkeit", Neigung zu Unfug oder Gewalttätigkeit etc.
  • Größe der Gruppe
  • Örtliche Verhältnisse, z.B. Bekanntheit des Gebietes, Überschaubarkeit, Geländewahl, Straßen, Gewässer, Tageszeit, Witterung etc.
  • Anzahl, Beherrschbarkeit und Einschätzbarkeit der vorhandenen Gefahrenquellen
  • objektive Gefährlichkeit der Aktivität, z.B. Umgang mit Werkzeugen, Feuer, Klettern, Schwimmen, Radfahren, Städterallye in Kleingruppen etc.
  • Anzahl der Mitbetreuer, aber nur, wenn vorher eine Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Teams vereinbart wurde. Der Jugendleiter darf sich nicht darauf verlassen, dass seine Mitbetreuer die Aufsichtsführung alleine übernehmen.

Ganz allgemein nimmt das persönliche Maß der Aufsichtspflicht

  • mit steigendem Alter der Jugendlichen, schon unter dem Aspekt des § 828 BGB (Mitverantwortung !) ständig ab
  • mit zunehmender Gefährlichkeit der Aktivität ständig zu
  • bei umfangreichen Hinweisen und Warnungen schon im Vorfeld ab
  • bei ungünstigen persönlichen Umständen des Aufsichtsbedürftigen zu
  • bei mehreren Mitbetreuern (und Aufgabenverteilung) ab
  • bei zunehmender Größe der Gruppe ständig zu

( siehe "Aufsichtspflicht", Stefan Obermeier, Seminarskript 1999, Seiten 26f)


Wird der Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen den Mitarbeiter erhoben, so ist dies von demjenigen, der gegen den Mitarbeiter etwas behauptet, stichhaltig zu beweisen. Der Mitarbeiter muss aber den Entlastungsbeweis zu führen. Von daher sind die im Kapitel zuvor genannten 5 Punkte in Summe wichtig.

Zivilrechtliche Folgen

Das Zivilrecht wird von den Eltern in Anspruch genommen (zivilrechtliche Haftung), um Forderungen nach Schmerzensgeld oder Wiedergutmachung durchzusetzen, die infolge der Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden sind.

Dabei haftet für den entstandenen Schaden gegenüber den Geschädigten grundsätzlich der Veranstalter (§§31, 278, 831 BGB). Liegt keine Aufsichtsverletzung vor, dann haftet der Schadensverursacher (z.B. Freizeitteilnehmer) in der Mitschuld-Regelung des § 828 BGB in Abhängigkeit des Alters und des persönlichen Reifegrades. Kinder unter 7 Jahren sind nicht haftbar zu machen (§ 828 BGB Abs. 1). Die Altersklassen zwischen 7 bis 18 Jahren (§ 828 BGB Abs. 2 und 3) sind bedingt schadensersatzpflichtig, in Abhängigkeit der individuellen persönlichen Entwicklung/Reifegrad (Einsicht, Verantwortung, Erfahrung), sowie die konkreten Umstände der Tat (z.B. absichtlich, fahrlässig).

§ 31 BGB
Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 278 BGB
Verschulden des Erfüllungsgehilfen

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276, Absatz 2 findet keine Anwendung.

§ 831 BGB
Haftung für den Verrichtungsgehilfen

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

§ 828 BGB
Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Die Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kind oder Jugendlichen ergibt sich aus § 823 BGB, wobei das Alter des Kindes oder Jugendlichen ohne Bedeutung ist. Die Eltern können Ersatzansprüche an den Veranstalter, oder an den Mitarbeiter richten, da eine gesamtschuldnerische Haftung nach §§840 Abs.1, 421 BGB besteht.

§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 840 BGB
Haftung mehrerer

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

§ 426 BGB
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Träger ist für die Auswahl der zur Erfüllung der Aufsichtspflicht notwendigen Betreuer verantwortlich. Zunächst wird von einem Verschulden des Trägers ausgegangen. Wenn dieser aber den Entlastungsbeweis führen kann, dass der Mitarbeiter fachlich qualifiziert war, dann ist eine direkte Mithaftung nicht gegeben (§ 831 BGB Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Schadensersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Dritten ergibt sich aus § 832 BGB. Sie tritt nur bei Minderjährigkeit des Gruppenangehörigen ein, das heißt nur dann, wenn das Gruppenmitglied das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 832 BGB
Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Im zivilrechtlichen Sinne (Schadenshaftung ) unterscheidet man verschiedene Verschuldungsgrade, nach denen sich dann auch der Schadensersatz richtet.

  • die leichte Fahrlässigkeit:
    Leicht fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Es wurde zwar einiges unternommen um Gefahren zu verhindern oder abzuwenden, aber durch eine kleine Unachtsamkeit, wie es jedem mal passieren kann, ist es trotzdem zu einem Schaden gekommen.

    Beispiel: der Gruppenleiter geht mit der Gruppe ins Freibad. Er befindet sich mit einem Teil der Gruppe im Schwimmerbecken. Da er nicht auch gleichzeitig im Nichtschwimmerbecken sein kann hätte er einen zweiten Leiter mitnehmen müssen.

  • die grobe Fahrlässigkeit:
    Die liegt im Einzelfall dann vor, wenn die allereinfachste und für jeden selbstverständlich erscheinende Sorgfalt außer acht gelassen wird, also überhaupt keine Vorkehrungen getroffen wurden.

    Beispiel: Der Gruppenleiter geht mit der Gruppe ins Freibad. Die Kids sind im Wasser, der Jugendleiter liegt auf seiner Matte fern ab des Beckens, so dass er seine Kids nicht sehen kann.

  • der Vorsatz:
    hier wird absichtlich und wissentlich ein Schaden herbeigeführt oder zugelassen, ohne abzuwehren bzw. einzugreifen. In dieser vorsätzlichen Fahrlässigkeit ist auf jedem Fall mit einer persönlichen Haftung des Mitarbeiters zu rechnen.


Ob der Verein, oder der Jugendbetreuer oder beide prozentual für den entstandenen Schaden aufkommen muss, hängt davon ab, ob eine vorsätzliche, eine mittlere oder eine einfache Fahrlässigkeit des Mitarbeiters vorliegt.

  • Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung wird der Schaden wohl völlig vom Jugendleiter zu tragen sein.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit dürfte es eine Verteilung des Schadens geben.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit dürfte der Schaden i.d.R. vom Träger übernommen werden, so dass der Jugendleiter keinen Schaden zu tragen hat.


In welcher Weise eine Schadensersatzpflicht zu erfüllen ist, ergibt sich unter anderem aus den §§ 249 und 842 – 844 BGB.

Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen, d.h. bei Diebstahl oder Zerstörung ist der Gegenwert in Geld zu ersetzen.

§ 249 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Bei Personenschäden sind die Nachteile zu ersetzen, die diese Person dadurch erlitten hat. Das können Krankenhauskosten, Fahrtkosten etc. sein.

§ 842 BGB
Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Bei Gesundheitsschädigungen und bei Tod sind in der Regel Schmerzensgeld oder eine Rente zu bezahlen.

§ 843 BGB
Geldrente oder Kapitalabfindung

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

§ 844 BGB
Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

strafrechtliche Folgen

Das Strafrecht wird nach Anzeige der Eltern oder der Polizei vom Staatsanwalt wahrgenommen (strafrechtliche Haftung). Hierbei wird man zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt.

Nach einer Gesetzesverletzung wird der Gruppenleiter meist in zwei getrennten Prozessen nach beiden Rechten verurteilt. Eine Verurteilung im Strafprozess hat meistens eine Verurteilung im Zivilprozess zur Folge. In einem Zivilprozess muss der Jugendleiter beweisen, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. In einem Strafprozess muss die Klägerseite beweisen, dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorgelegen hat.

Im strafrechtlichen Sinne liegt Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seine persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen hat und infolgedessen entweder die Folgen, die er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können, nicht vorausgesehen (unbewusste Fahrlässigkeit) oder den Eintritt der Folgen für möglich gehalten, aber darauf vertraut hatte, sie werden nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit).

Strafrechtliche Folgen können haben:

  • Unfälle mit Körperverletzung ( § 223 ff StGB)
  • Wenn ein Minderjähriger eine strafbare Handlung begeht, die aufgrund einer unzureichenden Beaufsichtigung erfolgt ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tat bei ausreichender Aufsicht hätte verhindert werden können. Es geht hier um Handlungen, bei denen vorsätzlich oder fahrlässig andere geschädigt werden.

    § 171 StGB
    Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

    Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Wenn ein Mitarbeiter selbst eine strafbare Handlung begeht (z.B. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 173 StGB).
  • Wenn der Mitarbeiter selbst irgendwelche Gefahren für die Gruppe herbeiführt


Bei strafrechtlichen Sachverhalten ist jeder für sich selbst verantwortlich, egal ob nun vorsätzlich oder auch "nur" fahrlässig gehandelt wurde. Eine Haftpflichtversicherung wird sicherlich keine Schäden übernehmen, die vorsätzlich begangen wurden.

Fallbeispiele

Fallbeispiel 1

Der Oberquerulant Jürgen wird von Freizeitteilnehmer Uwe (13 Jahre alt) verhauen. Mitarbeiter Hannes schaut dem Treiben zu (vermutlich denkt er sich "geschieht dem mal ganz recht"). Der vorbeikommende Mitarbeiter Steffen sieht die Prügelei und schreitet ein. Da Uwe nicht aufhört auf Jürgen einzuschlagen, verabreicht Mitarbeiter Steffen dem minderjährigen Teilnehmer Uwe ein paar kräftige Ohrfeigen.

Die Frage:
Wer kann, sofern die Eltern Anzeige gegen alle/einen der Anwesenden stellen mit einer Schadensersatzforderung rechnen?

Die Lösung:

  • Freizeitteilnehmer Uwe ist noch nicht 14 Jahre alt, daher also noch nicht strafmündig. Für die Körperverletzung an Jürgen kann er also nicht belangt werden.
  • Der Mitarbeiter Hannes hat zugesehen und hat nicht eingegriffen, obwohl ein Junge durch einen anderen verletzt wurde. Er hat eine Körperverletzung durch Unterlassen begangen. (§§ 223 i.V.m. §13 StGB)
  • Der Mitarbeiter Steffen hat durch seine Ohrfeigen eine Körperverletzung begangen. Diese erfolgte jedoch nur dadurch, weil er dem Jürgen zu Hilfe kam. Er hat also aus "Nothilfe" gehandelt. Das ist rechtmäßig. (§ 34 StGB)
  • Freizeitteilnehmer Jürgen hat den Angriff von Uwe abgewehrt. Die dem Uwe zugefügte Körperverletzung ist daher ebenfalls zulässig, da sie aus Notwehr geschah. (§32 StGB)
  • Fazit: Der Mitarbeiter Hannes kann aufgrund "Körperverletzung durch Unterlassen" nach §823 Abs.1 BGB zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden.
§ 223 StGB
Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 13 StGB
Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 32 StGB
Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 34 StGB
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Fallbeispiel 2:

Mitarbeiter diszipliniert Teilnehmer mit Schlägen. Dabei erleidet der Teilnehmer eine Platzwunde, die genäht werden muss.

Die Frage:
War der Mitarbeiter berechtigt Schläge als Disziplinarmaßnahme zu verwenden?

Die Lösung:
Notwehr oder die Abwendung einer Gefahr liegen nicht vor, wie in Fallbeispiel 1. Der Teilnehmer kann Schmerzensgeldansprüche erheben.

Fallbeispiel 3:

Während eines Lagerfeuers kommt einer der Teilnehmer auf die Idee übers Feuer zu springen. Der Mitarbeiter schaut dabei zu. Eines der Kinder stolpert und verbrennt sich dabei an den Händen und im Gesicht.

Die Frage:
Ist dem Mitarbeiter Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen?

Die Lösung:
Dem Mitarbeiter ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er wissen müsste, dass bei solchen "Mutproben" schnell was passieren kann. Der Umgang mit Feuer stellt immer höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht dar. Kleidungsstücke aus Kunststoff sind schnell entflammbar. Mit ins Feuer gelegte Stöcke, die von den Kids dann als "brennende Fackeln" herausgeholt und hin und herbewegt werden, können einem herumstehenden Kind ins Auge treffen.

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