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Sexualstrafrecht
Summary:
- Jede sexuelle Handlung an/vor Kindern unter 14 Jahren ist
strafbar.
- Sexuelle Handlungen bzw. das Vorschubleisten mit unter
16jährigen ist strafbar (Wegsehen ist nicht erlaubt).
- Auch sexuelle Handlungen mit über 16jährigen
können strafbar sein.
- Deshalb: Hände weg von Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Es
kann leicht zu "Mißverständnissen" und
"Fehlinterpretationen" kommen.
Sexualität ist ein ganz heißes Thema und der
Jugendleiter bewegt sich hier in einem Spannungsfeld zwischen
grundverschiedenen Ansichten seitens der Eltern, unterschiedlichen
Entwicklungsständen und Erfahrungen seitens der Kinder und
Jugendlichen und seiner eigenen Sexualität und Vorstellung.
Das Sexualstrafrecht (siehe §§172-184f StGB) möchte
daher die ungestörte sexuelle Entwicklung der heranwachsenden
Kinder und Jugendliche schützen, die für eine freie
Selbstbestimmung nötig sind. Unter der sexuellen
Selbstbestimmung ist die Freiheit (individuelles Freiheitsrecht als
Rechtsgut) zu verstehen, über Ort, Zeit, Form und Partner
sexuellen Verhaltens frei entscheiden zu können, ohne dass
Dritte hier bestimmend eingreifen und dazwischen funken.
Die Übernahme der Aufsichtspflicht beinhaltet daher auch
die Kinder und Jugendlichen entsprechend dem im Sexualstrafrecht
genannten Punkten zu schützen.
Wie bereits zum Thema Aufsichtspflicht verschiedentlich
erwähnt macht auch das Sexualstrafrecht Unterschiede in der
Bewertung der Erheblichkeit einer Tat abhängig von:
- jeweilige Situation
- Alter des Minderjährigen und der sexuellen
Vorerfahrung
- Alter des Täters.
Die Gesetzgebung teilt in vier Schutzaltersstufen ein:
- Kinder bis 14 Jahren
- Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren
- Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren
- Volljährige ab 18 Jahren.
Kinder bis unter 14 Jahren
- Jede sexuelle Handlung an Kindern unter 14 Jahren ist strafbar.
Dies betrifft sexuelle Handlungen von Jugendlichen oder Erwachsenen
mit Kindern unter 14 Jahren.
- Der Versuch allein ist schon strafbar und es spielt auch keine
Rolle, ob es mit Einverständnis des Kindes geschah oder des
Erziehungsberechtigten.
- Das Strafmass richtet sich nach der schwere der Tat.
(Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in § 176 StGB und mindestens
Freiheitsstrafe in den Fällen von §§ 176a,
176b)
- Die sexuelle Betätigung (z.B. Doktorspiele) von Kindern
unter 14 Jahren untereinander ist nicht strafbar. Für den
Gruppenleiter/die Gruppenleiterin läge keine
Aufsichtspflichtverletzung vor. Sofern der/die GruppenleiterIn
jedoch dies zulassen und sich daraus für eines der Kinder
Schäden ergeben würden, kann der/die Gruppenleiterin
dafür haftbar gemacht werden.
- Dreckige Witze oder das Reden über sexuelle Dinge in
zotenhafter bzw. unschöner Art und Weise sind keine sexuellen
Handlungen. Aber aus pädagogischen Gesichtspunkten sollten
diese nicht vom Betreuer unterstützt werden.
§ 176 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren
(Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen
lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es
sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem
Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer
- sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
- ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an
sich vornimmt,
- auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es
zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem
Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter
oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
- auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder
Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen
Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den
Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder
wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach
Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
§ 176a StGB
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen
des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf
Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt
worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen
des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren bestraft, wenn
- eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den
Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm
vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem
Eindringen in den Körper verbunden sind,
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
- der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen
Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2
oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter
in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer
pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach
§ 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird
bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis
3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat
in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im
Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des
Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach
deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2
wäre.
§ 176b StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern mit
Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch
(§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des
Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Jugendliche zwischen 14 und unter 16 Jahren
- Jugendliche über 14 Jahren bekommen vom Gesetzgeber
bereits eine gewisse Eigenverantwortlichkeit zugestanden.
- Sexuelle Handlungen zwischen Aufsichtspersonen mit Jugendlichen
unter 16 Jahren sind strafbar (§ 174 StGB), es wird jedoch
ebenfalls das Verhalten des Jugendlichen dabei berücksichtigt,
was sich ggf. strafmildernd auswirken kann. (§ 174 StGB
Abs.4). Dabei wird unterschieden nach der "Erheblichkeit"
der Tat.
- Das Ausnutzen von Zwangslagen ist ebenfalls strafbar (§
182 StGB Abs.1)
- Das Ermöglichen von sexuellen Handlungen mit Jugendlichen
unter 16 Jahren ist zu verhindern. Der/die GruppenleiterIn darf
also keinen Vorschub leisten, es nicht zulassen, erlauben oder
sonst irgendwie Gelegenheiten dafür schaffen. (§ 180
StGB). Klassisch wäre z.B. das Erlauben von
gemischtgeschlechtlichen Übernachtungszelten bzw.
Zimmern.
- Z.B.: Ein über 14jähriger Junge/Mädchen, der/die
eine unter 14jährige bestimmt, sexuelle Handlungen
vorzunehmen, kann in den Bereich strafrechtlicher Verfolgung
gelangen. Die Schuldfähigkeit und damit die Strafbarkeit ist
bei Kindern unter 14 Jahren ausgeschlossen, aber ab 14 Jahren
gegeben.
§ 174 StGB
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
- an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung,
zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung
anvertraut ist,
- an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung,
zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung
anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch
einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder
Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
- an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder
angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen
lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
- sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
- den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle
Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des
Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering
ist.
§ 180 StGB
Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an
oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an
einer Person unter sechzehn Jahren
- durch seine Vermittlung oder
- durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn
der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt
nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine
Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle
Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder
von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen
Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung,
zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung
anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch
einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder
Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt,
sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von
einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch
strafbar.
§ 182 StGB
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter
sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
- unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle
Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
lässt oder
- diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle
Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an
sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person
unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt oder
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht
von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei
Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die
Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Jugendliche zwischen 16 und unter 18 Jahren
- Es dürfen keine sexuellen Handlungen von Jugendlichen mit
unter 16jährigen geduldet werden. Dies ist analog wie zuvor
genannt. Zum einen macht sich der Jugendleiter strafbar, weil er es
zugelassen hat, zum anderen der Jugendliche über 16 Jahre
selbst.
- Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem
Jugendlichen unter 18 Jahren und einem Erwachsenen so sind sexuelle
Handlungen strafbar, da hier ein besonderes Vertrauens- und
Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird (§ 174 Abs.
Ziffer 2 und 3).
- Ansonsten gibt es keine weitere Regelung. D.h. eine intime
Beziehung zwischen einem 16 und 17jährigen Jugendlichen zu
Gleichaltrigen, oder zu einem Erwachsenen (z.B. JugendleiterIn)
wäre also zulässig, außer wenn ein
Abhängigkeitsverhältnis (Machtstellung) unterstellt
werden kann und die sexuellen Handlungen unter Zwang
(Nötigung) erfolgten. Jedoch sollte sich der/die
JugendleiterIn überlegen, ob ein intimes bzw. sexuelles
Verhältnis zu einem/einer über 16 jährigen
TeilnehmerIn für die Gruppendynamik gut wäre. Ein intimes
Verhältnis zwischen Jugendleiter/in und TeilnehmerIn unter 16
Jahren ist auf jeden Fall strafbar.
Volljährige ab 18 Jahren
Diese sind für ihr Tun und die Folgen selbst
verantwortlich, was aber nicht heißen soll, dass
volljährigen Teilnehmern auf einer Freizeit / in einer Gruppe
nun alles erlaubt wäre, was nicht strafbar ist. Die
Freizeitordnung und Gruppenordnung sind trotzdem einzuhalten, die
ein miteinander zwischen Minderjährigen und Volljährigen
gewährleisten.
Begriffserläuterungen
Was sind überhaupt sexuelle
Handlungen?
Der Begriff der sexuellen Handlung (früher hieß es
einmal "unzüchtige Handlungen") ist definiert in
§ 184f StGB (vor dem 1.4.2004 §184c).
§ 184f
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte
Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
- sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den
Vorgang wahrnimmt.
Sexuelle Handlungen können vor (ohne Körperkontakt zB.
Striptease, Selbstbefriedigung), oder an einem Kind/Jugendlichen
(mit Körperkontakt zB. Petting, Geschlechtsverkehr)
vorgenommen werden. Soweit so klar.
Aber ehrlich gesagt, sind die weiteren Erläuterungen nicht
ganz so eindeutig. Was heißt denn nun "von einiger
Erheblichkeit" und wo liegt die Schwelle der Erheblichkeit?
Sie muss sicherlich eine starke Beziehung zum Geschlechtlichen
beinhalten. Dabei ist die obere Schwelle der sexuellen Handlung,
die dann von der Nötigung zur Vergewaltigung übergeht
noch recht eindeutig zu benennen. Der Beischlaf oder das Eindringen
gegen den Willen des Opfers ist stets eine Vergewaltigung (§
177 StGB generell, §176a in Bezug auf Kinder). Wo liegt jedoch
die untere Grenze?
Dies kann nur dahingehend versucht werden zu erahnen, wenn man
die bisherige Rechtssprechung betrachtet.
Die Rechtsprechung hat hier bisher als erheblich angesehen (vgl.
: Tröndle/Fischer Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 50 Aufl.
2001, § 184c Rdnr. 7)
- Entblößen und Betasten des Geschlechtsteils oder der
weiblichen Brust;
- Anfassen des nackten Körpers in der Nähe des
Geschlechtsteils;
- heftige sexuelle Zudringlichkeit;
- Greifen in die Schambehaarung;
- auch in bekleidetem Zustand vorgenommene beischlafähnliche
Bewegungen bei einem Kind;
- gewaltsamer Zungenkuss;
- Onanieren;
Als nicht erheblich sind in der Rechtsprechung bisher angesehen
worden: (vgl. : Tröndle/Fischer Strafgesetzbuch und
Nebengesetze, 50 Aufl. 2001, § 184c Rdnr. 8) bloße
Taktlosigkeiten, Geschmacklosigkeiten und Handlungen, die nicht als
sexuell bedeutsam empfunden werden wie
- übliche Küsse und Umarmungen oder Streicheln des
Körpers;
- ein misslungener Kussversuch;
- Berühren des nackten Oberschenkels eines Kindes;
- flüchtiger Griff an die Genitalien einer bekleideten
Person;
- flüchtige Berührung der Brust.
Gilt nun ein Zungenkuss bereits als sexuelle Handlung mit
einiger Erheblichkeit?
In verschiedenen Publikationen wird dies einmal bejaht, einmal
verneint. Bei der Strafrechtsreform 1998/1999 wurde unter dem
Kapitel "Sexueller Missbrauch von Kindern" folgender
Fall geschildert: "So macht sich z.B. ein
Achtzehnjähriger grundsätzlich durch einen
Zungenkuß mit seiner knapp 14jährigen Freundin strafbar,
selbst wenn das Mädchen einverstanden ist." Auf diesen
Fall stehen immerhin 6 Monate Freiheitsentzug. Allerdings hat sich
der Gesetzgeber damals nicht leicht getan und die Meinungen gerade
zu diesem Fall gingen wohl auch auseinander.
Es gibt jedoch keine einheitliche Rechtsprechung. Und der eine
Richter kann ganz anders entscheiden wie ein anderer Richter auch
wenn beide Fälle nahezu identisch sein sollten.
Fazit:
Gerade weil es so schwierig ist die Erheblichkeitsschwelle zu
bestimmen und weil die gleiche Tätigkeit in der
Rechtssprechung ganz unterschiedlich gewertet werden kann ( die
Tätigkeit richtet sich nach der Situation des Falls, nach dem
Alter und dem Verhalten des Opfers bzw. des Täters und der
sexuellen Vorerfahrung des Minderjährigen), hat der
Jugendleiter im Umgang mit "seinen" Kindern alles zu
unterlassen, was auch nur im Ansatz den Verdacht eines sexuellen
Missbrauchs bzw. Zulassen von sexuellen Handlung aufkommen
lassen könnte.
Sehr schnell kann der Jugendleiter vor erheblichen Problemen
stehen, die sich schwer aus der Welt schaffen lassen, weil durch
enttäuschte Zuneigung, Rache, oder unterschiedlicher
Interpretationen, der Jugendleiter selbst in Verdacht geraten
kann.
"Bitte Vorsicht also bei übertriebenem
"In-den-Arm-nehmen", "Gute-Nacht-Küssen",
"Auf-den-Schoß-sitzen", "Streicheln",
"Trösten" etc., aber auch bei der Behandlung von
Verletzungen an empfindlichen Körperstellen. In den
Erzählungen der begeisterten Kinder zu Hause wird in der
Euphorie oder auch aus Eifersucht gerne übertrieben. Manch
gutgemeintes Verhalten eines Betreuers kann so möglicherweise
auch ganz anders interpretiert werden."
( Quelle: "Aufsichtspflicht", Stefan Obermeier,
Seminarskript 1999, Seiten 48f)
Anhang:
Noch ein paar allgemeine Fragen und Versuch einer jeweiligen
Antwort. Einige Punkte sind sicherlich unterschiedlich zu sehen. Es
besteht auch kein Anspruch auf Vollständigkeit und
Richtigkeit.
Dürfen Pornos in der Gruppe angesehen werden?
Nein: Die entsprechenden Hefte oder Filme dürfen nicht
überlassen, angesehen, oder zugänglich gemacht werden.
Dies ist im § 184 StGB gesetzlich verboten. Allein den Eltern
(Personen Berechtigte) bleibt dies vorbehalten. Du musst die
entsprechenden Hefte bzw. Filme auf jeden Fall einsammeln. Du
kannst mit den entsprechenden Kindern/Jugendlichen ausmachen, ob
diese Hefte den Eltern übergeben werden, oder ob es den Kids
lieber ist, diese zu vernichten. Manch einem wird dies vielleicht
lieber sein. Gehören die Hefte /bzw. Filme jedoch den Eltern,
dann dürfen diese natürlich nicht vernichtet werden,
sondern müssen den Eltern nach der Freizeit / Gruppenstunde
durch Dich zurückgegeben werden. Wurden die Hefte bei einer
Altpapiersammlung gefunden, dann können diese von den
verantwortlichen Erwachsenen sofort vernichtet werden.
Ist ein Saunabesuch oder Nacktbaden erlaubt?
Es ist nicht verboten, aber es gibt Risiken. Sollte es durch
Einzelne dabei zu sexuellen Berührungen kommen, kannst Du als
Jugendleiter dafür belangt werden. Grundsätzlich soll das
Schamgefühl und die freie Entscheidung hierüber von
jedem/jeder respektiert werden. Gerade bei Kindern/Jugendlichen,
die sich in der Pubertät befinden ist hier Vorsicht geboten,
denn das entblößen und damit preisgeben seiner Nacktheit
und Sexualität ist aufgrund der unterschiedlichen und
individuellen sexuellen Entwicklung gerade in diesem Alter
besonders groß. Und wenn festgestellt wird, dass von
Einzelnen die Aktion ausgenutzt wird, oder mit eindeutig sexuellem
Hintergrund gesehen wird, dann ist davon abzuraten.
Und auch hier gilt: nicht alles was erlaubt ist, ist auch gut,
bzw. muss gut sein. Schließlich gibt es ja noch viele andere
Alternativprogramme.
Sind Partyspiele mit Körperkontakt erlaubt?
Diese sind nicht verboten. Aber auch hier gilt, dass bei Spielen
mit "erheblichem" Körperkontakt vorsichtig
umgegangen werden muss. Nicht alle Kinder und Jugendliche
möchten gerne berührt werden. Wenn Du bemerkst, dass
einige Kinder / Jugendliche mit dem ein oder anderen Spiel
Schwierigkeiten haben, dann brich das Spiel ab.
Beim Spielen gilt generell, dass niemand zu einem Spiel gezwungen
werden darf. Bei Spielen mit Körperkontakt (z.B. Partyspiele,
einige Spielarten aus den kooperative Abenteuerspielen), sind hier
noch größere Überlegungen bei der Auswahl der
geeigneten Spiele für die Gruppe erforderlich. Auch hier wird
es den ein oder andere Jugendleiter geben, der wahrscheinlich
gänzlich auf Spiele verzichtet, die "zu viel"
Körperkontakt mit sich bringen, gerade wenn es sich um
gemischte Gruppen handelt. Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass das
ein und dasselbe Spiel in verschiedenen Gruppen ganz
unterschiedlich ankommen kann. Es kommt darauf an, wie vertraut
eine Gruppe bereits schon mit einander ist und wie die
Gruppenzusammensetzung ist.
Darf ich eine Aufklärungsstunde in der Gruppe
durchführen?
Eigentlich nein. Die Sexualaufklärung ist in erster Linie
den Eltern vorbehalten. Würde jedoch eine ausdrückliche
vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen, dann
wäre das etwas anderes. Z.B. wird den Eltern mitgeteilt, dass
die Gruppe einen Besuch bei Pro Familia plant mit den und den
Inhalten, oder dass ein Referent von der Aidsberatung eingeladen
wird, können die Eltern entscheiden, ob ihr Kind daran
teilnehmen darf oder nicht. Auf Fragen der Kinder/Jugendlichen zu
bestimmten Sexualthemen darf der Jugendleiter jedoch
altersentsprechend antworten. Diese sollten jedoch weitgehend
wertfrei und auch nicht moralisierend sein, sondern so, dass sich
die Kinder/Jugendlichen ihre eigene Meinung bilden können.
Darf ich bei einer Disco eine Kuschelecke, oder einen
abgedunkelten Raum zulassen?
Nein. Das Verschaffen von Gelegenheit für sexuelle
Handlungen (z.B. Petting) durch das zur Verfügung stellen von
unbeaufsichtigten Räumen ist nach § 180 StGB strafbar.
Und ob es dem Jugendleiter gelingt, diese Räume permanent zu
überwachen und sofort einzuschreiten ist doch mehr als
unrealistisch. Auf einer Freizeit muss auch durchgesetzt werden,
dass die jeweiligen Schlafzelte/Räume nur dem jeweils
zugewiesenen Geschlecht (sozusagen als
"Schutzräume") vorbehalten bleiben.
In den Gemeinschaftsräumen darf es keine unbeaufsichtigten
Kuschelecken geben, oder gar "Kuschelzelte" eingerichtet
werden, auch wenn die Mädchen und Jungen hoch und heilig
versprechen ganz artig zu sein. Siehe auch nächste Frage.
Darf ich einer Unterbringung von Mädchen und Jungen in
einem Schlafraum zustimmen?
Nein. Gemeinsame, gemischtgeschlechtliche
Übernachtungsräume (Zelt, Schlafraum) duldet der
Gesetzgeber bei Minderjährigen nicht, da hier die
Möglichkeit (Vorschub) geschaffen wird, ggf. sexuelle
Handlungen durchzuführen (§ 180 StGB). Der Gesetzgeber
mutet den Jugendleitern auch Kontrollgänge des Nachts zu um zu
verhindern, dass sich Jungen zu den Mädchen
"rüberschleichen" oder umgekehrt. Das kann ganz
schön stressig sein. Und unbeliebt kann man sich dabei auch
noch machen. Selbst wenn auch schon das Alter der Jugendlichen
über 16 Jahre liegen sollte, gab es Fälle, wo der
Jugendleiter zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, weil den
jeweils beteiligten über 16jährigen Jugendlichen die
nötige Einsicht/Weitsicht und Freiwilligkeit fehlten.
Lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass z.B. in einer
Berghütte oder einem Unterstand irgendwo gemeinsam
übernachtet werden muss, dann muss mindestens ein Betreuer mit
in diesem Raum übernachten.
Einen guten Artikel zu diesem Thema hat Maik zur Verfügung
gestellt
Gemischt schlafen? Jungen und Mädchen auf Freizeiten
Muss eine gemischte Gruppe immer von einem weiblichen und einem
männlichen Mitarbeiter betreut werden?
Eigentlich ja. Es gibt Situationen in einer Gruppe, wo es
einfach notwendig sein wird, dass für ein Mädchen eine
weibliche Betreuerin, für die Jungen ein männlicher
Betreuer da ist. Eine solche Situation könnte eine
aufgetretene Verletzung sein, oder aber auch das Spenden von Trost
in irgendwelchen Situationen. Sehr schnell kann es hierbei zu
Situationen kommen, die im Nachhinein fehlinterpretiert werden.
Auch allein schon dahingehend, dass es Themen gibt, die
Mädchen nur mit weiblichen Mitarbeiterinnen, bzw. die Jungs
nur mit männlichen Betreuern besser bereden können, ist
das Vorhandensein von einem männlichen wie auch einem
weiblichen Betreuer einfach wichtig.
Bei gemischten Freizeiten, wo Jungen und Mädchen teilnehmen,
müssen auf jeden Fall weibliche wie auch männliche
Mitarbeiter in der notwendigen Anzahl dabei sein.
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