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Nirgendwo ist der genaue Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht gesetzlich festgeschrieben. Von daher gibt es auch keine 100% umfassende und verlässliche Regelung, ob und wie nun die Aufsichtspflicht erfüllt ist.
Aus dem § 832 BGB, der die Haftung des Aufsichtspflichtigen regelt, lassen sich jedoch ein paar Rückschlüsse über das Ziel der Aufsichtspflicht ziehen.
Aus diesem Paragraphen und auch aus dem Jugendschutzgesetz lässt sich folgende Annahme herauslesen:
Minderjährige verfügen aufgrund ihres Alters noch nicht über die geistige oder körperliche Reife um Gefahren erkennen oder einschätzen zu können. Um die Minderjährigen jedoch zu schützen kann man als Ziel der Aufsichtspflicht formulieren:
Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die aufsichtspflichtige Person dafür sorgt, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen, bzw. niemandem Schaden zufügen.
In welchem Umfang und wie eine Umsetzung der Aufsichtspflicht nun aussehen kann dazu weiter unten mehr.
Bei Jugendgruppenstunden beginnt die Aufsichtspflicht mit dem Kommen der ersten Kinder und endet mit dem Gehen des letzten Kindes. Schon aus diesem Grunde sollten die Eltern schon im vorab über den Beginn und das Ende der Veranstaltung informiert sein. Für den Jugendleiter/die Jugendleiterin bedeutet das aber auch:
Bei Ferienfahrten besteht die Aufsichtspflicht grundsätzlich rund um die Uhr, 24 Stunden am Tag. Allerdings auch ein Jugendleiter benötigt Schlaf und daher ruht die Aufsichtspflicht für diese Zeit, wenn der Jugendleiter sich vorher überzeugt hat, dass alle Kinder und Jugendliche schlafen. Sobald man jedoch durch ein verdächtiges Geräusch geweckt wird, besteht die Aufsichtspflicht wieder voll. Dass verantwortliche Jugendleiter auf Freizeiten manchmal nur auf tgl. 3-5 Stunden Schlaf kommen ist sicherlich nicht neu. Besonders schlafraubend sind nächtliche Überfälle, oder auch wenn Mädchen und Jungen im "heißen" Alter auf der Freizeit sind. Denn gerade diese beiden Punkte erfordern des Nachts erhöhte Aufmerksamkeit um sich nicht später mangelhafte Aufsichtspflicht vorwerfen zu lassen.
Die Verantwortung zur Aufsichtspflicht endet, wenn der Aufsichtsbedürftige nach der Freizeit wieder seinen Eltern übergeben wird.
In der Praxis kann es passieren, dass der Jugendleiter durch Abwesenheit einen Vertreter bestimmen muss. Dies sollte jedoch nur in Notfällen und unter Abwägung aller Alternativen erwogen werden. Dieser Vertreter muss jedoch willens und in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben. Das gilt insbesondere in Bezug auf das vorhandene Verantwortungsbewusstsein, die Autorität zur Gruppe und charakterlichen Reife. Eine Belehrung über die Aufsichtspflicht hat zu erfolgen. Ebenso sind der Gruppe die Gründe für die Vertretung zu erläutern und eindeutige Verhaltenshinweise zu geben. Bei Minderjährigen Vertretern wäre eine Einverständniserklärung/Zustimmung der Eltern ratsam. Dies dürfte jedoch in Notfällen nicht immer sofort telefonisch möglich sein.
Es bedarf keiner schriftlichen Vereinbarung, der "Aufsichtsvertrag" kommt oftmals formlos zustande, z.B. durch Anmeldung zur Gruppenstunde, oder zum Ferienlager. Die Aufsichtspflicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann auch stillschweigend übertragen werden, allein schon durch den Besuch der Gruppenstunde oder des Lagers mit Wissen und Einverständnis der Eltern.
Bei Programmpunkten, Aktionen, oder Freizeiten, die über das gewöhnliche Mass einer Gruppenstunde hinausgehen oder mit einer besonderen Gefahr (z.B. Kanufahrten, Schwimmbadbesuch, Klettern, Fahrradtour) verbunden sind, ist eine zusätzliche Einverständniserklärung der Eltern empfehlenswert.
Bei Ferienfreizeiten ist je nach Inhalt der geplanten Freizeit von den Eltern zu klären, ob das Kind auch gesundheitlich in der Lage ist an der Freizeit teilzunehmen.
Der Gruppenleiter kann sich weigern, in bestimmten Bereichen die Aufsichtspflicht zu übernehmen. Dies muss er aber den Eltern rechtzeitig mitteilen, bevor die Anmeldung zur Freizeit erfolgt. Die Eltern müssen darüber Bescheid wissen und dem zugestimmt haben, ansonsten besteht die volle Aufsichtspflicht. Ist z.B. nicht geklärt, dass die Teilnehmer alleine sich vom Zeltplatz in die nahe gelegene Ortschaft begeben dürfen, dann darf das auch nicht erlaubt werden. Sicherlich kommt es hier auch wieder auf das Alter der Teilnehmer und den örtlichen Verhältnissen an. Aber wer schon im Vorfeld weiß, dass die Teilnehmer sich vielleicht auch alleine mal vom Lager entfernen wollen, dann wäre solch eine Passage auf der Anmeldung zur Freizeit sinnvoll (Beispiele):
Mein Kind darf sich ohne Begleitung eines Betreuers vom Lager entfernen JA/NEIN
oder
Mein Kind darf zusammen mit anderen ohne Begleitung eines Betreuers einen Stadtbummel unternehmen JA/NEIN
oder
Meine Tochter / mein Sohn wird den Anordnungen der Betreuer, die zu einem ordentlichen Freizeitablauf nötig sind Folge zu leisten. Eine Haftung bei selbständigen Unternehmungen, die nicht von den Mitarbeiter / innen angesetzt sind, übernimmt der / die Erziehungsberechtigte selbst. Meine Tochter / mein Sohn darf sich ohne Begleitung eines Mitarbeiters / Mitarbeiterin nach vorheriger Abmeldung vom Lager entfernen.
Nun kommen wir eher zum praktischen Teil, wie denn die Ausübung der Aufsichtspflicht konkret aussehen kann. Dabei muss der Aufsichtspflichtige (z.B. Betreuer) in einer für die Kinder bzw. Jugendlichen gemäßen Weise über Charakter, Umfang und auch Folgen möglicher Gefahren und möglichen Verhaltens unterrichten.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil dazu folgendes gesagt: "Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt." (BGH in NJW 1984, S.2574)
Ein paar Formulierungen wie:
lassen schon erahnen, dass es keine genauen Vorgaben gibt und dass alles sehr situativ betrachtet werden muss.
Für den Jugendleiter ist wichtig, dass er sich im Vorfeld Gedanken macht und die Gruppenstunde, das Programm bzw. die Ferienfahrt entsprechend plant und organisiert. Daraus ergibt sich in der Regel dann der Aufwand für die Aufsichtspflicht:
... über das Gelände, äußere Umstände
... über das Programm
... über sich selbst und das Betreuerteam
.. über die Teilnehmer bzw. Gruppenmitglieder
Ein Jugendleiter hat zunächst dafür zu sorgen, dass mögliche Gefahrenquellen beseitigt werden, denn dann muss er sich schon hierum nicht mehr kümmern. Als Beispiele seien genannt: Einsammeln von Alkohol und Zigaretten, Beseitigung von herumliegenden Scherben, Konfiszierung von gefährlichen Gegenständen (Waffen) etc.
Leider wird es nicht immer möglich sein im Vorfeld schon mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen, auch wird man nicht auf alle Gefahrenquellen unmittelbar einen Einfluss haben, so dass weitere Maßnahmen notwendig sind um eine Gefährdung auszuschließen.
Der Gruppenleiter hat auf die allgemeinen Gefahren, die sich z.B. auf dem Lager, der Wanderung, der Fahrradtour ergeben könnten hinzuweisen. Die Belehrungen bzw. Warnungen sollten in einer verständlichen Form erfolgen. Dazu kann auch die Demonstration bzw. Anleitung im richtigen Umgang mit Werkzeug (z.B. Säge, Beil oder einem Schnitzmesser) gehören.
Und auch der Hinweis auf vermeintliche Kleinigkeiten oder (für vernünftige Erwachsene zumindest) Selbstverständlichkeiten können wichtig sein. Dazu können das Feuer machen im Wald gehören, wie auch das einfache Wegwerfen von Papier oder Müll in der Natur.
Belehrungen und Warnungen sollten immer für alle gelten, auch für die Betreuer, die mit gutem Beispiel voran gehen sollten. Im Zweifelsfall müssen Aufsichtsmaßnahmen in einem Prozess bewiesen werden. Von daher sollten solche Verwarnungen vor der ganzen Gruppe und im Beisein von Zeugen geschehen.
Belehren und Warnen ist das eine, ob Deine Anweisungen auch befolgt werden und sich alle daran halten ist das andere. Von daher muss der Jugendleiter überprüfen, ob seine Belehrungen verstanden worden sind und die Warnungen befolgt werden.
Die Art (Kontrollgänge, Stichproben) und Intensität der Überprüfung sind hierbei jedoch auch situativ zu sehen. Bei einer großen Gruppe, bei vielen Gefahrenquellen und jüngeren Kindern ist der Aufwand hierfür sicherlich um einiges höher. Der Gruppenleiter muss wissen wo und mit wem sich seine Kids jeweils befinden und was diese dort gerade tun.
Gelbe Karte: Stellt der Gruppenleiter fest, dass seine Belehrungen und Warnungen aus Unbekümmertheit, Leichtsinn oder absichtlich nicht befolgt werden, dann sind klare Worte notwendig. In der Verwarnung sind zunächst nochmals die Folgen dem betreffenden Teilnehmer deutlich zu machen. Viele Kinder oder Jugendliche denken sich bei der ein oder anderen Aktion nichts dabei und merken gar nicht, dass sie sich selbst, die anderen aus der Gruppe, oder auch unbeteiligte Dritte in Gefahr bringen können, oder großen Sachschaden anrichten. Von daher sind hier nochmals ermahnende Worte ganz hilfreich und auch pädagogisch sinnvoller, als gleich mit sofortigen Konsequenzen zu reagieren. Aber es kommt auf die Situation an.
Rote Karte: Fruchtet auch eine Verwarnung nicht, oder wäre eine Verwarnung sinnlos oder unangebracht, weil eine Unzulänglichkeit oder gar böser Willen bzw. Uneinsichtigkeit bei dem Betreffenden vorhanden ist, bleibt nur noch das Verbot bis hin zu möglichen Konsequenzen für den Teilnehmer übrig.
Folgende Maßnahmen sind nicht zulässig bzw. sinnvoll:
Klar, wer schickt schon gerne einen Teilnehmer nach Hause, oder will drastische Konsequenzen gerne durchführen, aber:
Die Angst vor konsequentem Einschreiten hat später eventuell um so konsequentere Schadensersatzforderungen zur Folge.
Konsequenzen müssen wohl überlegt sein.
Mit gesundem Menschenverstand und Verantwortungsbewusstsein wird ein Jugendleiter diesen oben genannten Punkten schon rein intuitiv folgen.
Es ist jedoch auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass Kinder und Jugendliche für ihre Entwicklung einen Spielraum brauchen, der auch Gefahren mit sich bringt und es ist von keinem Jugendleiter zu verlangen, dass dieser in jedem Falle und unter allen Umständen seine Kids vor Schaden bewahren kann. Es kann nur vom Leiter erwartet werden, dass dieser nach bestem Wissen und Gewissen handelt. Wird der Aufsichtspflicht nachweislich in voller Weise nachgekommen, so entfällt eine Haftung auch bei eingetretenem Schaden.
Werden diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, so kann der Jugendleiter auf einmal einer zivil- und strafrechtlichen Haftung gegenüberstehen.
Wird dem Mitarbeiter eine strafbare Handlung vorgeworfen, so ist der einzelne konkrete Sachverhalt entscheidend. Bei einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht können der Veranstalter und der Mitarbeiter zivilrechtlich haftbar oder strafrechtlich verantwortlich (§823 BGB) gemacht werden.
Bei der rechtlichen Prüfung werden im jeweiligen Einzelfall verschiedene Umstände berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof meint in einem Urteil dazu:
"Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt." (BGH in NJW 1984, S.2574)
Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner Aufsichtspflicht nach, wenn er die "nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines durchschnittlichen Jugendleiters" walten läßt. Das Maß der tatsächlichen Aufsichtsführung hängt daher von den individuellen Fähigkeiten der Aufsichtsbedürftigen und den sonstigen äußeren Umständen ab, z.B.:
Ganz allgemein nimmt das persönliche Maß der Aufsichtspflicht
( siehe "Aufsichtspflicht", Stefan Obermeier, Seminarskript 1999, Seiten 26f)
Wird der Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen den Mitarbeiter erhoben, so ist dies von demjenigen, der gegen den Mitarbeiter etwas behauptet, stichhaltig zu beweisen. Der Mitarbeiter muss aber den Entlastungsbeweis zu führen. Von daher sind die im Kapitel zuvor genannten 5 Punkte in Summe wichtig.
Das Zivilrecht wird von den Eltern in Anspruch genommen (zivilrechtliche Haftung), um Forderungen nach Schmerzensgeld oder Wiedergutmachung durchzusetzen, die infolge der Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden sind.
Dabei haftet für den entstandenen Schaden gegenüber den Geschädigten grundsätzlich der Veranstalter (§§31, 278, 831 BGB). Liegt keine Aufsichtsverletzung vor, dann haftet der Schadensverursacher (z.B. Freizeitteilnehmer) in der Mitschuld-Regelung des § 828 BGB in Abhängigkeit des Alters und des persönlichen Reifegrades. Kinder unter 7 Jahren sind nicht haftbar zu machen (§ 828 BGB Abs. 1). Die Altersklassen zwischen 7 bis 18 Jahren (§ 828 BGB Abs. 2 und 3) sind bedingt schadensersatzpflichtig, in Abhängigkeit der individuellen persönlichen Entwicklung/Reifegrad (Einsicht, Verantwortung, Erfahrung), sowie die konkreten Umstände der Tat (z.B. absichtlich, fahrlässig).
Die Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kind oder Jugendlichen ergibt sich aus § 823 BGB, wobei das Alter des Kindes oder Jugendlichen ohne Bedeutung ist. Die Eltern können Ersatzansprüche an den Veranstalter, oder an den Mitarbeiter richten, da eine gesamtschuldnerische Haftung nach §§840 Abs.1, 421 BGB besteht.
Der Träger ist für die Auswahl der zur Erfüllung der Aufsichtspflicht notwendigen Betreuer verantwortlich. Zunächst wird von einem Verschulden des Trägers ausgegangen. Wenn dieser aber den Entlastungsbeweis führen kann, dass der Mitarbeiter fachlich qualifiziert war, dann ist eine direkte Mithaftung nicht gegeben (§ 831 BGB Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Schadensersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Dritten ergibt sich aus § 832 BGB. Sie tritt nur bei Minderjährigkeit des Gruppenangehörigen ein, das heißt nur dann, wenn das Gruppenmitglied das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Im zivilrechtlichen Sinne (Schadenshaftung ) unterscheidet man verschiedene Verschuldungsgrade, nach denen sich dann auch der Schadensersatz richtet.
Ob der Verein, oder der Jugendbetreuer oder beide prozentual für den entstandenen Schaden aufkommen muss, hängt davon ab, ob eine vorsätzliche, eine mittlere oder eine einfache Fahrlässigkeit des Mitarbeiters vorliegt.
In welcher Weise eine Schadensersatzpflicht zu erfüllen ist, ergibt sich unter anderem aus den §§ 249 und 842 – 844 BGB.
Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen, d.h. bei Diebstahl oder Zerstörung ist der Gegenwert in Geld zu ersetzen.
Bei Personenschäden sind die Nachteile zu ersetzen, die diese Person dadurch erlitten hat. Das können Krankenhauskosten, Fahrtkosten etc. sein.
Bei Gesundheitsschädigungen und bei Tod sind in der Regel Schmerzensgeld oder eine Rente zu bezahlen.
Das Strafrecht wird nach Anzeige der Eltern oder der Polizei vom Staatsanwalt wahrgenommen (strafrechtliche Haftung). Hierbei wird man zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt.
Nach einer Gesetzesverletzung wird der Gruppenleiter meist in zwei getrennten Prozessen nach beiden Rechten verurteilt. Eine Verurteilung im Strafprozess hat meistens eine Verurteilung im Zivilprozess zur Folge. In einem Zivilprozess muss der Jugendleiter beweisen, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. In einem Strafprozess muss die Klägerseite beweisen, dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorgelegen hat.
Im strafrechtlichen Sinne liegt Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seine persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen hat und infolgedessen entweder die Folgen, die er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können, nicht vorausgesehen (unbewusste Fahrlässigkeit) oder den Eintritt der Folgen für möglich gehalten, aber darauf vertraut hatte, sie werden nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit).
Strafrechtliche Folgen können haben:
Bei strafrechtlichen Sachverhalten ist jeder für sich selbst verantwortlich, egal ob nun vorsätzlich oder auch "nur" fahrlässig gehandelt wurde. Eine Haftpflichtversicherung wird sicherlich keine Schäden übernehmen, die vorsätzlich begangen wurden.
Der Oberquerulant Jürgen wird von Freizeitteilnehmer Uwe (13 Jahre alt) verhauen. Mitarbeiter Hannes schaut dem Treiben zu (vermutlich denkt er sich "geschieht dem mal ganz recht"). Der vorbeikommende Mitarbeiter Steffen sieht die Prügelei und schreitet ein. Da Uwe nicht aufhört auf Jürgen einzuschlagen, verabreicht Mitarbeiter Steffen dem minderjährigen Teilnehmer Uwe ein paar kräftige Ohrfeigen.
Die Frage:
Wer kann, sofern die Eltern Anzeige gegen alle/einen der Anwesenden stellen mit einer Schadensersatzforderung rechnen?
Die Lösung:
Mitarbeiter diszipliniert Teilnehmer mit Schlägen. Dabei erleidet der Teilnehmer eine Platzwunde, die genäht werden muss.
Die Frage:
War der Mitarbeiter berechtigt Schläge als Disziplinarmaßnahme zu verwenden?
Die Lösung:
Notwehr oder die Abwendung einer Gefahr liegen nicht vor, wie in Fallbeispiel 1. Der Teilnehmer kann Schmerzensgeldansprüche erheben.
Während eines Lagerfeuers kommt einer der Teilnehmer auf die Idee übers Feuer zu springen. Der Mitarbeiter schaut dabei zu. Eines der Kinder stolpert und verbrennt sich dabei an den Händen und im Gesicht.
Die Frage:
Ist dem Mitarbeiter Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen?
Die Lösung:
Dem Mitarbeiter ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er wissen müsste, dass bei solchen "Mutproben" schnell was passieren kann. Der Umgang mit Feuer stellt immer höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht dar. Kleidungsstücke aus Kunststoff sind schnell entflammbar. Mit ins Feuer gelegte Stöcke, die von den Kids dann als "brennende Fackeln" herausgeholt und hin und herbewegt werden, können einem herumstehenden Kind ins Auge treffen.
Nachtaktionen - worauf achten?Nachtwanderungen oder Geländespiele bei Nacht im dunklen Wald gehören fast grundsätzlich zu einem Freizeitprogramm. Aber genau überlegen, ob und wie eine Aktion bei Nacht durchgeführt werden soll, welche „Komponenten“ eingebaut werden und welche je nach Gruppe lieber nicht.
Erlebnispädagogik: Biwak - Wald und Natur erlebenDas Biwak gilt in der Erlebnispädagogik als eine der spannendsten Möglichkeiten, um ein besonders intensives Naturerlebnis für die Gruppe zu schaffen. Je nachdem, wie die Zielsetzung lautet, kann das Biwak eine oder mehrere Nächte umfassen.
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