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Vertragsverhältnisse

Summary:
  1. In der Regel ist immer der Verein bzw. Träger der Vertragspartner zu den Eltern.
  2. Aber auch der Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfe hat hier Rechte und Pflichten gegenüber den Eltern und dem Träger.
  3. Minderjährige Mitarbeiter benötigen eine Einverständniserklärung der Eltern.
  4. Die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sind zu erfüllen, dies betrifft insbesondere die Freizeiten.

Vertragsbeziehungen / Bild Nr. 464752
Vertragsbeziehungen | ©: Marko Greitschus - pixelio

Kinder und Jugendliche kommen in die Gruppenstunden, nehmen an einer kurzen Veranstaltung teil, oder melden sich auch auf eine der länger dauernden Ferienfahrten an. Die Kids kommen und die Eltern schicken ihre Kinder mit Erwartungen in die Gruppenstunde bzw. aufs Lager.

Vertragspartner

Welche Parteien sind rein rechtlich gesehen beteiligt?

Auf der einen Seite die Eltern der Kinder, die Kinder selbst, auf der anderen Seite der Veranstalter und diejenigen, die im Namen des Veranstalters das Gruppenangebot, oder die Ferienfahrt durchführen.

Eltern -----> Kinder ----> Veranstaltung <---- Mitarbeiter <----- Veranstalter



Die Eltern geben ihre Aufsichtspflicht für eine begrenzte Zeit ab und übertragen diese nun auf einen "Vertragspartner".
Ferner melden die Eltern ihr Kind auf eine Freizeit an, die laut Reiserecht bestimmte Leistungen zu erbringen hat. Also ist auch das Reiserecht zu berücksichtigen. Das Reiserecht ist im BGB im §651a bis §651m geregelt. Mangelhafte Unterkünfte, mangelnder Essensqualität, unzutreffende oder nicht erfüllbare Programmversprechen, falsche Angaben etc. können im Nachgang zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Eine gesetzliche Regelung bzgl. der Aufsichtspflicht gibt es nicht, außer dieser einen, dass die Eltern laut BGB §1626 zur Aufsicht verpflichtet sind.

§ 1626 BGB
Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Da jedoch nun die Kinder für die Zeit der Gruppenstunde bzw. der Freizeit nicht mehr in der Obhut der Eltern sind, sondern für eine bestimmte Zeit in eure Obhut gegeben werden, muss diese Aufsichtspflicht vertraglich geregelt sein (Übertragung der Aufsichtspflicht). Wie diese Übertragung aussehen kann, dazu später.

Zunächst ist einmal wichtig zu klären, wer denn nun der andere Vertragspartner der Eltern überhaupt ist, auf welchen die Aufsichtpflicht bzw. auch die anderen Pflichten übertragen werden sollen.

Veranstalter

Wer ist Veranstalter? Dies können Vereine sein, wobei es hier auch auf die Rechtsform ankommen kann und es können aber auch Personen sein.

rechtsfähiger Verein

Ein rechtsfähiger Verein ist in der Regel in das Vereinsregister eingetragen (e.V.). Findet nun die Gruppenstunde oder die Freizeit im Namen des Vereins statt, so handelt rein rechtlich gesehen immer der Verein. Nur er ist Vertragspartner und kann haftbar gemacht werden. Der jeweilige Gruppenleiter ist "nur" Erfüllungsgehilfe und übt die Aufsichtspflicht im Namen des Vereins aus und übernimmt auch die sonstigen Pflichten zur Vertragserfüllung.

§ 31 BGB
Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

nicht rechtsfähiger Verein

Ein nicht rechtsfähiger Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen. Findet nun die Gruppenstunde oder die Freizeit im Namen des Vereins statt, so haftet grundsätzlich derjenige, der den Vertragsabschluss vorgenommen hat. Dies dürfte im Regelfall der Gruppenleiter oder der Freizeitleiter sein. Er kann also unmittelbar haftbar gemacht werden.

§ 54 BGB
Nicht rechtsfähige Vereine

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Mitarbeiter

Ihr wiederum habt durch eure ehrenamtliche Tätigkeit als Jugendleiter einen Vertrag mit dem Träger. Diesen Vertragstyp nennt man Auftrag, da ihr im Auftrag für den Veranstalter ein (unentgeltliches) Geschäft besorgt. Über den Auftrag und den Geschäftsbesorgungsvertrag steht näheres unter §§ 662-676h im BGB.

§ 662 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Du als Mitarbeiter bist dem Veranstalter gegenüber verpflichtet zur Information (vorher und nachher) und Abrechnung bzw. Herausgabe o. Rückgabe von Geld bzw. Materialien. (§ 666 und § 667 BGB)

§ 666 BGB
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

§ 667 BGB
Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Ebenso bist Du an die Anweisungen (sofern welche ausdrücklich gegeben wurden) des Veranstalters gebunden. Du kannst aber von diesen Anweisungen abweichen, sofern es die Situation erfordert (§ 665 BGB)

§ 665 BGB
Abweichung von Weisungen

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Sämtliche Aufwendungen, die Du hattest kannst Du mit dem Veranstalter abrechnen bzw. bist Du berechtigt einen Vorschuss zu bekommen. (§ 669 BGB und § 670 BGB)

§ 669 BGB
Vorschusspflicht

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

§ 670 BGB
Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Da eine Freizeit u.U. einige tausend Euro kosten kann und bereits im Vorfeld z.B. Fahrkarten gekauft und Anzahlungen geleistet werden müssen, kommt schnell ein ansehnlicher Betrag zusammen. Empfehlenswert wäre das Einrichten eines Freizeitkontos auf welches der Freizeitleiter Zugriff bekommt. Manche Banken stellen diese sogar kostenlos für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung. Auf dieses Freizeitkonto fließen dann auch alle Freizeitbeträge.

Ebenfalls noch wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine Kündigung des Auftragsverhältnisses von beiden Seiten möglich ist (§671 BGB), aber der Mitarbeiter dies nur dann kann, wenn der Veranstalter neue Mitarbeiter finden kann (§671 Abs. 2 BGB).

§ 671 BGB
Widerruf; Kündigung

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

Wer also seine Mitarbeit zu einer Freizeit zugesagt hat, darf den Veranstalter nicht einfach sitzen lassen. Leider kommt das immer mal wieder vor, dass gerade junge Mitarbeiter(Innen) nach dem Null-Bock-Prinzip plötzlich absagen, da vermeintlich bessere Angebote der Freizeitverbringung existieren. Rechtlich dagegen vorgehen ist zwar möglich, aber was hilft das, wenn Mitarbeiter(Innen) nicht motiviert bei der Sache sind. Da eine Absage oft unmittelbar vor der Freizeit erfolgt wird ein Ersatz und eine Auseinandersetzung nicht möglich sein. Da bleibt nur die Erkenntnis, dass man diese Mitarbeiter(Innen) zur nächsten Freizeit nicht fest einplanen sollte.

Aufgrund Krankheit kann natürlich auch ein unvorhergesehener Schwund an Mitarbeitern erfolgen. Rechne also immer damit, dass eine Freizeit auch mit 1-2 Mitarbeiter weniger noch durchführbar sein sollte.

Für die Auswahl und eine qualifizierte Ausbildung seiner Mitarbeiter ist der Veranstalter verantwortlich. Die umfassenden Aufgaben einer Gruppenleitung sowie die Durchführung und Mitarbeit auf einer Freizeit erfordert eine persönliche Reife und das Vorhandensein, sowie die Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen. Da zwischen Dir als Mitarbeiter und den Eltern keine Vertragsbeziehungen bestehen (außer es handelt sich um keinen Träger) ist rein rechtlich zunächst einmal der Veranstalter verantwortlich. Er ist auch verantwortlich für ein etwaiges Verschulden des Mitarbeiters (§ 278 BGB und § 664 BGB). Die sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter ist also sehr wichtig.

§ 664 BGB
Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

§ 278 BGB
Verschulden des Erfüllungsgehilfen

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276, Absatz 2 findet keine Anwendung.

Trotzdem Du als Mitarbeiter in den meisten Fällen "nur" Erfüllungsgehilfe bist, bist Du verpflichtet den bestehenden Vertrag zwischen Eltern und Träger zu erfüllen. Auch wenn zunächst der Verein haftbar gemacht werden wird, kann der Verein bei nachweislich schlechter Erfüllung Schadensersatz fordern. Dies wird insbesondere bei Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden, erfolgen, da der Verein Forderungen eines geschädigten Dritten ersetzen musste.

§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 832 BGB
Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

minderjährige Mitarbeiter

Sofern Du selbst als Jugendleiter noch minderjährig und daher noch nicht voll geschäftsfähig bist, sind Deine Eltern Vertragspartner des Veranstalters und müssten im Fall eines Falles für Dein Verschulden aufkommen. Es reicht dabei schon aus, wenn die Eltern über die Tätigkeit als Jugendleiter Bescheid wissen, also stillschweigend ihr Einverständnis dazu geben. Sollte trotzdem Unklarheit hierüber bestehen, dann sollte der Veranstalter sich eine schriftliche Einverständniserklärung von den Eltern des Mitarbeiters holen.
Für den minderjährigen Mitarbeiter gelten jedoch ebenfalls die Regelungen aus dem Jugendschutzgesetz. Er wird dadurch noch nicht zum Erwachsenen.

Bei Freizeiten mit (verhältnismäßig vielen) minderjährigen Mitarbeitern sind gerade die älteren erfahrenen Mitarbeiter umso mehr gefragt. Das Risiko unerfahrene bzw. "unreife" Mitarbeiter ausgewählt zu haben steigt. Auch wenn es nicht so sein sollte, die Eltern würden im Schadensfall vielleicht behaupten, dass der Schaden mitverursacht wurde, weil zu junge und zu unerfahrene Mitarbeiter mitgegangen sind. Eine Freizeitleitung muss hier sicherlich auf ein ausgewogenes Verhältnis achten, gerade dann auch, wenn das entsprechende Programm und Gelände erhöhte Anforderungen stellt.

Pflichten aus dem Vertragsverhältnis

Welche Pflichten bestehen nun aus dem Vertragsverhältnis? Kurz gesagt: alle vertraglich zugesagten Leistungen sind korrekt zu erbringen. Um was für Leistungen es sich handelt ist in der Regel ja aus dem Informationsmaterial zur Gruppe oder für die Ferienfreizeit zu erkennen. Wer da den Eltern das "blaue vom Himmel" vorschwärmt, der braucht sich nicht zu wundern, wenn es nachträglich Ärger geben kann. Aber zum Glück waren viele Eltern früher auch mal in einer Gruppe, oder auf einer Freizeit dabei und wissen, dass nicht immer alles so funktioniert wie geplant. Trotzdem musst Du darauf achten, dass Deine Angaben auch stimmen. Wenn es Dir gelingt die ausgeschriebenen Inhalte auch perfekt zu verwirklichen, dann werden die Eltern ihre Kinder auch zur nächsten Freizeit wieder anmelden.

In den letzten Jahren wurden die Anforderungen an eine Ausschreibung verschärft, so dass nun bereits viele große und kleine Jugendreiseveranstalter, die (un)regelmässig Freizeiten anbieten, seitenlange (sehr juristische, formalistische) Reisebedingungen herausgeben müssen. Das Reiserecht ist im BGB im §651a bis m geregelt.

Ich nenne nur einige der wichtigsten Hinweise, die in der Ausschreibung erwähnt werden sollten, so dass die Eltern und auch die Kinder bzw. Jugendlichen sich ein Bild von der Freizeit machen können. Und es wäre schade, wenn falsche Erwartungen entstünden und anstatt dem servierten 5 Gänge Menü jeden Tag Kartoffelschälen angesagt ist, oder anstatt des versprochenen 5 Sterne Hotels irgendwo in der Pampa auf hartem Boden übernachtet werden muss. Kinder mit falschen Erwartungen auf der Freizeit können die Stimmung vermiesen, bekommen Heimweh oder sind permanente Quertreiber.

Unterbringung

Erfolgt eine Unterbringung im Zelt, in einer Jugendherberge oder in einem 3-Sterne Hotel? Für die Eltern ist die Angabe der Unterbringung wichtig, denn nicht alle Eltern erlauben in einem (kalten, nassen) Zelt zu schlafen, oder gar eine Nacht unter freiem Himmel zu verbringen.

Essen (Mahlzeiten)

Bekommen die Kids das Essen vorgesetzt, oder muss sich die Gruppe selber verpflegen und selber kochen? Manch eine Mutti hat dann schon mal Angst, dass ihr Kind verhungern könnte.

Anfahrt/Rückfahrt (Transportmittel, Reiseroute)

Die Anfahrt und Rückfahrt sind ebenfalls wichtige Angaben und sollten nicht fehlen. Denn damit verbunden sind ggf. noch weitere Kosten oder Zeitaufwand, welche so nicht ersichtlich und eingeplant waren.

Programm

Auch hier ist ein Mindeststandard nötig, auch wenn keiner von Dir als ehrenamtlicher Jugendleiter ein profimäßiges Powerprogramm erwarten wird. Jedoch sind zugesagte Events nach Möglichkeit zu erbringen (außer wenn z.B. das Wetter einem einen Strich durch die Rechnung macht). Von daher ist weniger manchmal mehr. Und wer schlecht plant, der übernimmt sich leicht.

Mindestteilnehmerzahl

Besteht eine Mindestteilnehmerzahl, die bei Nichterreichen zur Absage der Freizeit führen kann?

Pass und Visumerfordernisse (bei Auslandsfreizeiten)

Welche besonderen Pass, Visum oder sonstigen Dinge (Impfungen, ...) müssen bei Auslandsfreizeiten beachtet und mitgenommen werden.


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