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Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit

Summary:
  1. jedes Bundesland hat eine andere Regelung, prinzipiell jedoch alle sehr ähnlich
  2. Ein Anspruch besteht, sofern keine betrieblichen Interessen dagegen sprechen
  3. Ein Anspruch auf Vergütung ist auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
  4. Anträge auf Sonderurlaub sind i.d.R. über den Verband zu stellen.

Freistellung von der Arbeit

Sonderurlaub beantragen / Bild Nr. 33340571
Sonderurlaub beantragen | ©: Kzenon - Fotolia

Für das ehrenamtliche Engagement können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugend- und Verbandsarbeit Sonderurlaub beantragen. Das gilt für das Leiten oder mitarbeiten von Jugendfreizeiten bzw. internationalen Begegnungen, wie auch die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen. Der vielfach vorhandene Rechtsanspruch auf "Freistellung von der Arbeit" (Sonderurlaub), darf und kann nur verwehrt werden, wenn ein "zwingendes betriebliches Interesse" der Dienst- oder Arbeitsbefreiung entgegensteht. Auch mag mancher Arbeitgeber nicht gerade begeistert sein, aber es gibt auch wieder andere Chefs, welche das ehrenamtliche Engagement zu schätzen wissen.

Anders sieht es beim Umzug aus. Gerade bei Unternehmen, deren Niederlassungen sich über mehrere Bundesländer erstrecken sehen es gerne, wenn die Mitarbeiter innerhalb der Niederlassungen wechseln. Oft empfehlen diese Unternehmen auch bestimmte Umzugsfirmen und die Freistellung des Mitarbeiters von der Arbeit erfolgt automatisch. Nicht selten übernehmen die Arbeitgeber als Dank für das Engagement des Mitarbeiters auch die Kosten.

Individuelle Regelungen pro Bundesland

Die Bestimmungen um Sonderurlaub zu erhalten sind jedoch je nach Bundesland anders geregelt. Von daher können hier nur ein paar allgemeine Hinweise gegeben werden. Es gibt leider jedoch auch Ausnahmen wie Sachsen, wo noch kein Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Da hilft wahrscheinlich nur ein Gespräch mit dem Arbeitgeber um ein paar Tage "rauszuschinden".

Nähere Informationen zu den länderspezifischen Regelungen sind jedoch über die Verbände, den Landesjugendring oder das Jugendamt zu erhalten. Unter folgendem Link wird pro Bundesland ein kurzer Aufriss gegeben und jeweils ein weiterführender Link genannt, der den Sonderurlaub im jeweiligen Bundesland erläutert. Wegweiser Bürgergesellschaft - Engagementförderung

Voraussetzungen für Sonderurlaub

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Sonderurlaubs ist in der Regel der Gruppenleiterausweis. Das Mindestalter ist je nach Bundesland verschieden. Sonderurlaub kann schon ab 16 Jahre, oder aber auch erst ab 18 Jahre beantragt werden.

Dauer

Die Dauer ist auch wieder unterschiedlich geregelt. Insgesamt schwanken die zur Verfügung stehenden Tage zwischen 5 (Mecklenburg-Vorpommern) bis 15 Tage (Bayern), welche wiederum verteilt auf maximal 3-4 Veranstaltungen pro Jahr genommen werden können.

Vergütung

Ein Anspruch auf Vergütung besteht normalerweise nicht (z.B. Bayern), oder aber wie in Berlin werden die Bezüge weiterbezahlt. Und in Mecklenburg-Vorpommern erstattet das Land den jeweiligen Verdienstausfall incl. Sozialversicherungsbeiträge. Oftmals besteht auch die Möglichkeit über den Verband oder Träger eine Verdienstausfallentschädigung zu erhalten. Die Höhe ist aber auch wieder unterschiedlich, z.T. wird auch nur die Höhe der Sozialversicherung bezahlt. Aber besser wie gar nichts ist es allemal.

Antragsfrist

Der Sonderurlaub sollte rechtzeitig vor seinem Beginn beantragt werden.

Beispiel: Regelungen zum Sonderurlaub für Baden-Württemberg

Für in Baden-Württemberg beheimatete Vereine gilt das für Baden-Württemberg geltende Gesetz über Sonderurlaub vom 13.Juli 1953, welches nachfolgend aufgeführt ist. Anträge können über die jeweilige Dachorganisation gestellt werden. Diese Dachorganisation muss in der Liste der Organisationen der freien Jugendpflege aufgeführt sein. Z.B. der CVJM Sindelfingen gehört zum evangelischen Jugendwerk in Württemberg (genannt Organisation), welches in dieser Liste aufgenommen sein muss.

Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 110) des Landes Baden-Württemberg

§ 1
1. Den in der Jugendhilfe tätigen Personen über 18 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub in folgenden Fällen zu gewähren:
a) für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen;
b) zum Besuch von Ausbildungslehrgängen bzw. von Schulungsveranstaltungen der Jugendpflege- und Jugendwohlfahrtsverbände;
c) zum Besuch von Tagungen der Jugendpflege- und Jugendwohlfahrtsverbände;
d) zur Leitung von Veranstaltungen des im Rahmen des Bundes- und Landesjugendplans geförderten Auslandsaustausches.

2. Als Jugendpflege- und Jugendwohlfahrtsverbände im Sinne dieses Gesetzes gelten die dem Landesjugendring Baden-Württemberg und der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg angehörenden Organisationen der Jugendhilfe sowie die sonstigen von der obersten Landesjugendbehörde anerkannten Organisationen der freien Jugendpflege und Jugendwohlfahrt.

§ 2
1. Der Sonderurlaub beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens vier Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

2. Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaub besteht nicht. Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

§ 3
1. Anträge auf Sonderurlaub für einen Mitarbeiter der Jugendpflege können nur von seiner Organisation gestellt werden.

2. Die Anträge sind der urlaubsgewährenden Stelle (Arbeitgeber, Behördenleiter, Schulleiter usw.) mindestens zwölf Tage vor Antritt des Sonderurlaubs vorzulegen.

§ 4
1. Die Arbeitgeber haben für die Tage, für die ein kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer einen Sonderurlaub ohne Zahlung von Entgelt erhält, die sonst fälligen Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Zusatzversicherung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen.

2. Die Beiträge und Leistungen bemessen sich in diesen Fällen nach dem Arbeitsverdienst, den der Versicherte bei Fortführung seiner Beschäftigung erzielen würde.

3. Die für die Leistungsgewährung erforderlichen Bescheinigungen sind gegebenenfalls entsprechend auszustellen.

§ 5
Arbeitnehmern, die einen Sonderurlaub nach § 1 erhalten, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis deswegen nicht erwachsen. Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit bzw. der Dauer eines Arbeitsverhältnisses.

§ 6
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft

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