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Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) in der Jugendarbeit: Was Jugendleiter wissen müssen

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien. Für Jugendleiter, Vereinsvorstände und Betreuer auf Ferienlagern ist die Kenntnis dieser Regeln Pflicht. Da sich das Gesetz in den letzten Jahren – insbesondere in den Bereichen Tabak, E-Zigaretten und digitale Medien – drastisch verändert hat, reicht das alte Wissen oft nicht mehr aus.

Ich hatte an dieser Stelle immer das komplette Jugendschutzgesetz aufgeführt. Aber aufgrund der gerade genannten Änderungen möchte ich lieber auf die Gesetzestexte zum Jugendschutz im Internet verweisen, die vom Bundesamt der Justiz herausgegeben und aktuell gehalten werden.

Hier finden Sie die wichtigsten Kernpunkte im Überblick sowie praktische Tipps für die Umsetzung im Verein und Jugendclub.

Die wichtigsten Altersgrenzen im Schnellcheck (Stand: 2026)

  • Rauchen & Qualmen (§ 10):

    Absolutes Verbot unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit. Dies gilt ohne Ausnahme für alle Tabakwaren sowie ausdrücklich auch für E-Zigaretten und E-Shishas (selbst wenn sie komplett nikotinfrei sind) sowie deren Behältnisse.

  • Alkoholabgabe & Konsum (§ 9):

    • Branntwein & Mixgetränke (Alkopops): Absolut verboten unter 18 Jahren. Hier gibt es keine Ausnahmen, auch nicht in Begleitung der Eltern!

    • Bier, Wein, Sekt: Erlaubt ab 16 Jahren. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen dies nur trinken, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person (Mutter/Vater/Vormund) begleitet werden. Wichtig für die Praxis: Als Jugendleiter oder Betreuer sind Sie erziehungsbeauftragt, nicht personensorgeberechtigt. Mit Ihnen dürfen 14-Jährige also keinen Alkohol trinken!

  • Disko & Tanzveranstaltungen (§ 5):

    Unter 16 Jahren ohne Begleitung verboten, ab 16 Jahren ohne Begleitung bis 24:00 Uhr erlaubt. Ausnahme für die Jugendarbeit: Wird die Party von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe (z. B. dem eigenen Verein oder der Kirche) veranstaltet, dürfen Kinder unter 14 Jahren bis 22:00 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24:00 Uhr bleiben.

Wichtig für Jugendclubs & Vereine: Die gesetzliche Aushangpflicht (§ 3 JuSchG)

Wer ein dauerhaftes Jugendzentrum, ein Vereinsheim oder eine öffentliche Veranstaltung (z. B. ein Vereinsfest) betreibt, steht gesetzlich in der Pflicht: Die für die Einrichtung geltenden Jugendschutzvorschriften müssen deutlich sichtbar und gut lesbar ausgehängt werden.

Was muss wo ausgehängt werden?

  1. Im stationären Jugendclub / Vereinsheim: Ein gut sichtbarer Aushang der relevanten Paragrafen (insbesondere §§ 4 bis 13 JuSchG) im Eingangsbereich oder am Tresen.

  2. Bei öffentlichen Festen / Partys: Ein Aushang direkt an den Kassen bzw. am Getränkeausschank.

  3. Bei Filmveranstaltungen (Kinoabenden): Deutlicher Hinweis auf die FSK-Alterseinstufung des Gezeigten.

Achtung Bußgeldfalle: Wer veraltete Gesetzestexte (z. B. mit alten Regelungen zu Tabak ab 16 Jahren) oder gar keinen Text aushängt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann laut § 28 Abs. 5 JuSchG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden! Sorgen Sie daher immer für aktuelle Aushänge.

Weiterführende Informationen und amtlicher Text

Da sich Detailparagrafen – insbesondere im Bereich des Online-Medienschutzes – durch neue Gesetzesreformen und EU-Vorgaben laufend ändern können, empfiehlt sich für den exakten juristischen Wortlaut der Blick in das amtliche Gesetzblatt.

Den tagesaktuellen, vollständigen Gesetzestext des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) im offiziellen Wortlaut finden Sie direkt auf den Servern des Bundesministeriums der Justiz:

Dort lässt sich das Jugendschutzgesetz als HTML auf dem Bildschirm darstellen, oder als PDF zum Download und anschließendem ausdrucken runterladen.

(Tipp für die Praxis: Drucken Sie sich das offizielle PDF des Ministeriums aus, um es direkt im Jugendclub als aktuellen Aushang zu verwenden!)


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